Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten
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Nach ARBEITGEBER, STV, FER und SAV ist die Toleranzgrenze von 5 % für eine allfällige Überschreitung des reglementarischen Leistungsziels viel zu eng; sie beantragen, eine Abweichung in Einzelfällen vorzusehen und die Limite auf 20 % zu erhöhen.
SBV und SLFV beantragen in Absatz 2 Buchstabe a die Einstellung ab dem ersten Tag des vollständigen Aufschubs.
SGB, Travail.Suisse, kv schweiz und SP sind mit dem Grundsatz einverstanden. Die vorgeschlagene Lösung und die 5 %-Limite sind aber zu schematisch. Eine sofortige Einstellung der Äufnung ist nur bei vollem Einkauf gerechtfertigt und kann bei nur teilweisem Einkauf zu Leistungskürzungen führen. SGB, Travail.Suisse, kv schweiz und SP beantragen daher, Absatz 2 entsprechend auszugestalten. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es auch (temporäre) Überbrückungsrenten gibt.
LU, BS, AI, OW, BE und NW erachten Absatz 2 Buchstabe a als gesetzwidrig, da diesfalls Beiträge nicht während der ganzen Versicherungsdauer zu entrichten wären (gegen Artikel 10, 13, 15 f. in Verbindung mit Artikel 66 BVG verstossend). Hinsichtlich Buchstabe b befürchten LU und NW grosse Umsetzungsprobleme.
CVP, BS, AI, FR, SH und SAV halten zu Buchstabe b fest, dass die Limitierung auf eine maximale Überschreitung um 5 % in der Praxis (grösste) Umsetzungsprobleme bietet, welche in keinem Verhältnis zur Zielsetzung der Verhinderung von Missbräuchen stehen. SH wünscht daher, dass die Notwendigkeit dieser Schranke nochmals geprüft wird.
TI stellt einen Widerspruch zwischen Artikel 1a Absatz 2 und Artikel 15 und 16 BVG fest und gibt zu bedenken, dass die Grenze von 5 % Missbräuche nicht wird verhindern können.
SO erachtet den Vorschlag im Vernehmlassungsentwurf für Pensionskassen mit Beitragsprimat als richtig, aber nicht für Pensionskassen mit Leistungsprimat.
SVV verlangt eine präzisere Formulierung bezüglich der Äufnung des Altersguthabens oder die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a, da die vorgeschlagene Massnahme dazu führen kann, dass Personen, die den vorzeitigen Altersrücktritt vorfinanziert haben, und trotzdem weiterarbeiten, kleinere Altersleistungen erhalten als Personen, die keinen Einkauf getätigt haben.
Für SG geht die Zulassung der Überschreitung des Leistungsziels um 5 % bis an die äusserste Grenze. Zusammen mit den anderen Bedingungen wird dadurch noch einigermassen gewährleistet, dass die Vorfinanzierungsmöglichkeit für die Vorsorge und nicht für Steueroptimierung benutzt wird. Auch für TG ist die Begrenzung auf höchstens 5 % notwendig und die Problematik wird durch das Mindestalter 60 etwas entschärft, wodurch die Regelung insgesamt akzeptabel wird.
SSK, SZ und AG rufen in Erinnerung, dass die zusätzlichen Einkäufe nicht dazu dienen dürfen, auf dem Umweg von individuellen Einzahlungen über das reglementarische Leistungsziel hinauszukommen, welches durch die Entrichtung der üblichen reglementarischen Beiträge bis zum reglementarischen Altersrücktritt erreicht wird. Die Massnahmen, wie sie in Absatz 2 vorgesehen sind, erscheinen daher absolut nötig, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit, zusätzliche Einkäufe zu tätigen, effektiv dazu dient, die vorzeitige Pensionierung vorzufinanzieren und somit die missbräuchliche Verwendung zu Steueroptimierungszwecken durch bessergestellte Personen zu verhindern.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8337