Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten

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Nach Treuhand-Kammer ist Absatz 1 falsch formuliert, da die vorgeschlagenen Regelungen kumulativ mit der Voraussetzung des Überversicherungsverbotes kombiniert werden. Im Weitern ist unklar, ob und wenn ja, welche Prüfung nun noch durch die Steuerbehörden vorgenommen werden kann.

SVV, FR, Travail.Suisse und Treuhand-Kammer weisen darauf hin, dass Einkommensschwankungen oder Veränderungen des Beschäftigungsgrades während der letzten 3, 5 oder 10 Jahre vor dem Altersrücktritt Rechnung getragen werden müsse.

Nach Schweizerischer Kammer der Pensionskassen-Experten ist Absatz 1 abzuändern. Grundsätzlich wird der Begriff der Überversicherung bei individuellen Vorsorgeverhältnissen verwendet. Hier wird jedoch der Bezug zum betreffenden Vorsorgeplan angesprochen.

SAV schlägt eine Neufassung von Absatz 1 vor, wonach Buchstabe a sich auf Leistungsprimatpläne und Buchstabe b sich auf Beitragspläne bezieht. Nach letztem Teilsatz von Absatz 1 darf keine Überversicherung entstehen. Durch Artikel 79c BVG ist nur der versicherbare Lohn zu begrenzen, nicht aber die Leistungen.

BE schlägt vor, Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 zu streichen, da diese dem Autonomie- und Selbständigkeitsbereich nach Artikel 49 Absatz 1 BVG widersprechen.

Nach GR und SG ist Absatz 2 zu streichen, da Sparpläne ohne Versicherung des Langleberisikos (Altersrente) BVG-rechtlich nicht zulässig sind (vgl. dazu Artikel 1g). Pläne, die keine Umwandlung in eine Rente vorsehen, sind daher ohnehin ausgeschlossen.

ASIP ist mit Absatz 2 einverstanden, beantragt aber, Absatz 3 zu streichen. Es geht darum, die Angemessenheit pro Vorsorgeplan modellmässig zu definieren.

SVP und VVP schlagen vor, Absatz 3 zu streichen. CVP, innovation zweite säule und AI stellen sich die Frage, ob die Einhaltung von Absatz 3 ohne grossen Verwaltungsaufwand zu kontrollieren ist.

Vorzeitiger Altersrücktritt (Art. 1a)

SGV, SVP, VVP, Vorsorgeforum, ASIP, SBV, SLFV, FER, UR, ZH, CSP und JU begrüssen die Einkaufsmöglichkeiten.

Die FDK unterstützt die in Abs. 2 vorgesehenen Restriktionen.

SGV, VVP und SVP empfehlen, Absatz 2 integral zu streichen oder zumindest Buchstabe a dieser Bestimmung. Für SGV, Vorsorgeforum und ASIP muss die Bestimmung so angepasst werden, dass das reglementarische Leistungsziel um 20 bzw. 25 Prozent überschritten werden darf. SGK-S und Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten betrachten die Limite der möglichen Überschreitung des reglementarischen Vorsorgeziels von 5 Prozent als zu tief und nicht begründet. FDP und ZG schlagen vor, eine Überschreitung des reglementarischen Leistungsziels um 10 Prozent zuzulassen (Absatz 2 Buchstabe b). (ZG befürwortet zudem ausdrücklich Vorkehren für den Fall der Weiterarbeit trotz Vorfinanzierung.) Nach Treuhand-Kammer besteht kein gesetzlicher Zwang zur Regelung von Vorfinanzierungen von Frühpensionierungen. Absatz 1 kann daher gestrichen werden. In Absatz 2 soll die Toleranzlimite entsprechend der Auffassung der BVG-Kommission auf 20 % festgesetzt werden.

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8336