Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten

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achten ist auch, dass nicht gleichzeitig für die Festlegung des Umwandlungssatzes mit einer tiefen Verzinsung und für die Einkaufstabelle mit einer hohen Verzinsung gerechnet werden kann. Im weitern wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass der Experte bzw. die Aufsichtsbehörde zu kontrollieren haben, ob die angenommenen Parameter den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. SSK, SZ, VS und AG stellen aber fest, dass sich die Aufsichtsbehörden heute sich in der Regel nicht um versicherungstechnische Belange kümmern. Diese Behörden müssen mit geeigneten organisatorischen Massnahmen sicher stellen, dass eine solche Prüfung künftig stattfindet. Nur wenn die Prüfung durch die Aufsichtsbehörden gewährleistet ist, können die Steuerbehörden in der Folge ohne weiteres darauf abstellen.

SO, TG und AI machen zudem folgenden Vorschlag für einen neuen Absatz 2, welcher den Absatz 2 in Artikel 60b ersetzen soll: „Bei Personen, die sich neu der zweiten Säule anschliessen, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um ihr Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ihres Jahrganges ab vollendetem 20. Altersjahr übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung.“ Mit dieser Bestimmung sollen somit auch Personen erfasst werden, die bereits einmal einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben, anschliessend jedoch eine „grosse“ Säule 3a geäufnet haben. Zudem wird berücksichtigt, dass bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen bereits ab Alter 20 Altersbeiträge entrichtet werden können.

Nach der Treuhand-Kammer ist diese Bestimmung zu streichen, da es im Sinne des Gesetzgebers ist, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Parameter selber festlegen. Soll die Bestimmung dennoch bleiben, wird folgende Änderung vorgeschlagen: „Die Vorsorgeeinrichtung ist in der Festlegung der Annahmen für die Ermittlung der Einkaufsmöglichkeiten grundsätzlich frei. Die Parameter dürfen aber nicht derart gewählt werden, dass die resultierende Kombination als ungewöhnlich zu betrachten ist und dabei zu sehr hohen Einkaufsmöglichkeiten führt“.

Sonderfälle (Art. 60b) Die Treuhand-Kammer, SH, SBV, SLFV, Travail.Suisse, kv schweiz, SVV, AI, ZG,

TG, SO, SGB, VS und LU sind einverstanden.

TG und ZH sind einverstanden mit Absatz 1.

Die SVP beantragt die ersatzlose Streichung beider Absätze: in Bezug auf Absatz 1 mit dem Argument, dass Artikel 79a BVG neu den Anspruch auf den vollen Einkauf ausdrücklich vorsieht, in Bezug auf Absatz 2 damit, dass dieser Bestimmung rein fiskalische Motive zugrunde liegen.

Nach innovation zweite säule muss geklärt werden, ob sich diese Regelung in Absatz 1 auch auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVG beziehen soll. Am Ende dieses Absatzes muss im Hinblick auf die Selbständigerwerbenden die entsprechende Ergänzung vorgenommen werden: „...des versicherten Lohnes bzw. Einkommens betragen“.

Für SH ist ausserdem wichtig, dass das BSV die in Aussicht gestellte Unterstützung (auch EDV-mässig) leistet, um den absehbaren Mehraufwand in Grenzen zu halten.

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8348