Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

sorgeeinrichtung „nicht registriert“ sein muss, zusätzliche Fragen. Ansonsten begrüsst AI ausdrücklich, dass der Sicherheitsfonds für diese Anlagen nicht haftet.

Der VVP und das Vorsorgeforum begrüssen grundsätzlich die Wahl der Anlagestrategie in der vorgesehenen Form, geben jedoch zu bedenken, dass sich dadurch Probleme mit Artikel 17 FZG ergeben können.

SwissBanking ist der Meinung, dass die Erläuterungen die Flexibilität einschränken, und sieht ein Problem der Solidarität innerhalb desselben Vorsorgeplanes mit verschiedenen Anlagestrategien im Falle negativer Performance. Diese Frage sollte zusätzlich von der BVG-Kommission behandelt werden.

OW und GL begrüssen die Möglichkeit der Wahl der Anlagestrategie, sehen aber weiteren administrativen Aufwand. Für GL ist es besser, auf diese Bestimmung zu verzichten.

Nach innovation zweite säule ist hier die Regelungskonzeption falsch. Es geht darum, dass eine Vorsorgeeinrichtung nicht stark risikobehaftete Vorsorgepläne dem Sicherheitsfonds zu Lasten legen können soll. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: „Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Vorsorgeplänen für denjenigen Bereich verschiedene Anlagestrategien anbieten, die nicht den sachlichen Geltungsbereich des Sicherheitsfonds BVG betreffen“.

GR hält die vorgeschlagene Wahlmöglichkeit für gesetzeswidrig, da damit die Vorschriften von Artikel 71 Absatz 1 BVG, 49 Absatz 2 und fortfolgende Artikel BVG (insbesondere Artikel 50) mit der Anforderung der vorsichtigen Anlagestrategie verletzt werden.

Nach SSK, SZ, VS, ZH und AG widerspricht die individuelle Wahl der Anlagestrategie an sich dem Grundsatz der Kollektivität und Solidarität. Daher sollte nach SSK, SZ und AG eine Wahl der Anlagestrategie durch den einzelnen Versicherten höchstens unter den eingeschränkten Bedingungen gemäss Verordnungsentwurf des Bundesrates möglich sein.

Gemäss JU bietet diese Bestimmung den nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtungen zusätzliche Möglichkeiten, aber es ist zu befürchten, dass diese dadurch zu attraktiv werden zum Nachteil der umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen.

3.1.3 Gleichbehandlung (Art. 1e) SGB, SBV, SVV, economiesuisse, SLFV, Travail.Suisse, VVP und kv schweiz sind

damit einverstanden.

Nach TI, LU, NW, BS, AI, SO, BE, GL, UR, ASIP und SVP ist zu präzisieren, was unter dem Begriff „Bedingungen“ zu verstehen ist. Es ist von „Vorsorgeplan“ oder von „Reglementsbestimmungen“ zu sprechen.

SSK, SZ, AG und VD sind der Meinung, dass die vorgeschlagene offene Formulierung grösstenteils der heutigen Praxis zum Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht. Um in Zukunft die Gleichbehandlung unter den verschiedenen Kollektiven des gleichen Unternehmens zu garantieren, schlagen AI, GR, ZG, TG, SO, SG, SSK, SZ, AG, SO, GE, JU, NE, VS, UR, ZH und VD vor, die Bestimmung zu ergänzen, wonach einzelne Kollektive nicht wesentlich besser gestellt werden dürfen (relative Gleichbehandlung, vgl. BGE 29. Juli 2004; 2A 45/2003, Lehre und Kreisschreiben der ESTV).

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8341