Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten
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Gemäss GE sollten Übergangsbestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen werden, welche in ihren Reglementen über die in Artikel 1a Absatz 2 vorgesehenen Begrenzungen hinausgehen, und grundsätzlich auch für Personen, welche gestützt auf diese Bestimmungen zusätzliche Einkäufe getätigt haben.
JU findet die Möglichkeit zu zusätzlichen Einkäufen völlig gerechtfertigt, ist aber der Ansicht, dass die Einstellung der Äufnung des Altersguthabens ab dem ersten Tag des Aufschubs dem BVG widerspricht.
3.1.2 Kollektivität Vorsorgepläne (Art. 1b) Zustimmung: SSK, AG, SZ, JU, SBV, ASIP, SLFV, VVP und SH
SGB, kv schweiz, TG und SP sind mit Absatz 1 einverstanden.
Die Treuhand-Kammer begrüsst diese Bestimmung. Der letzte Satz in den Erläuterungen: „Aufgrund..“. ist unverständlich, widerspricht dem Verordnungstext und dem Grundsatz der virtuellen Kollektivität und ist daher zu streichen. Es erstaunt, dass der Begriff „Versichertenkategorie“ nicht mehr verwendet wird.
Nach GR und SG stellt die vorgeschlagene Bestimmung die bisherige Praxis dar. Der Katalog der in der Verordnungsbestimmung aufgezählten Kriterien sollte jedoch überdacht werden. Um personenbezogene Lösungen zu verhindern, sollte zuerst der Lohn als vorrangiges Kriterium genannt werden. Das Abstellen auf das Dienstalter sollte nicht als Kriterium in der Verordnung stehen.
SGB, CSP, kv schweiz, Travail.Suisse und SP fordern die ersatzlose Streichung von Absatz 2 (da Kollektivität etwas Konkretes ist).
LU befürwortet die Regelung der virtuellen Kollektivität für Arbeitnehmeraktionäre, lehnt sie demgegenüber für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende ab.
Um juristische Auslegungsprobleme zu vermeiden, beantragen SSK, AG, SZ, JU, BS, AI, GR, SG, TG, BE, GL, SO, UR, ZH, NE, VS und VD, Artikel 1b Absatz 2 dahin gehend zu präzisieren, dass Artikel 44 BVG anwendbar ist. SSK, AG, SZ und JU begrüssen den Grundsatz der virtuellen Kollektivität ausdrücklich, weisen aber gestützt auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung darauf hin, dass dieser Grundsatz für die Selbständigerwerbenden nicht zur Anwendung kommt. SGV beantragt demgegenüber mit Nachdruck, dass die virtuelle Kollektivität auch für Selbständigerwerbende gilt.
TG weist zusätzlich darauf hin, dass bei personenbezogenen Verhältnissen die Steuerbehörden weiterhin die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung werden prüfen müssen.
Nach Ansicht von SVV sollte die Aufzählung der objektiven Kriterien im Verordnungstext beispielhaften Charakter haben und nicht abschliessend sein. Im Weiteren begrüsst er die Anerkennung des Prinzips der virtuellen Kollektivität.
innovation zweite säule fragt sich, ob es nicht besser ist, diesen Artikel zu streichen, da der Begriff der Kollektivität wohl an die Grenze der zweckmässigen Regulierung kommt.
Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen (Art. 1c)
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8338