Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten

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3. finanzielle Auswirkungen

a) Für den Bund

Entschädigung der nicht gedeckten Kontrollkosten bei kurzfristigen Stellenantritten in der Schweiz:

Gemäss den Berechnungen des SECO richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Anzahl ausländischer Beschäftigter im Rahmen eines meldepflichtigen Stellenantrittes in der Branche. Basierend auf die Zahlen im Jahr 2007 gab es in den Branchen Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe, Gastgewerbe und Personalverleih insgesamt 35'706 meldepflichtige ausländische Arbeitnehmer mit Stellenantritt bis 90 Tage bei Schweizer Arbeitgebern (s. nachstehende Tabelle). Damit dürften die wichtigsten Branchen mit AVE GAV, die einen bedeutenden Ausländeranteil aufweisen, abgedeckt sein. Eine gewisse Ungenauigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht alle Arbeitnehmenden des Personalverleihs in Branchen mit ave GAV eingesetzt werden und dass nicht alle Branchen mit ave GAV erfasst sind.

2007

Meldepflichtige schweizweit nach Branchen

Stellenantritt bis

Entsandte Selbständige

90 Tage bei CH-

Branche Arbeitnehmer Dienstleister Total Arbeitgebern Anzahl Anzahl Anzahl Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) 5206 698 18917795

Baunebengewerbe 22943 4621 253330097

Gastgewerbe 358 87 81758620

Personenverleih 24 0 2310723131

Total 28531 5406 3570669643

Die Kostenschätzung bezogen auf das Jahr 2008 stützt sich auf die Daten der vier oben genannten Branchen. Die Gesamtzahl der meldepflichtigen Personen mit kurzfristigem Stellenantritt in der Schweiz beläuft sich im Jahr 2008 in den genannten Branchen auf 45'48824. Gemäss dem FlaM-Bericht 2006/200725 wurden in den vier Branchen durchschnittlich 15 % der bei Schweizer Arbeitgebern angestellten Personen kontrolliert. Die Kontrollzahl bei den meldepflichtigen Stellenantritten muss proportional gleich hoch sein wie bei den üblichen Kontrollen. Unter dieser Voraussetzung werden maximal 6‘800 meldepflichtige Personen kontrolliert. Unter der Annahme eines Pauschalbetrages für die Kosten von Fr. 100.—26 (nach Abzug der Einnahmen aus Vollzugskostenbeiträgen, Kontrollkosten und Konventionalstrafen) ist eine maximale Entschädigung von Fr. 680‘000.— zu erwarten. Davon sind die Entschädigungen zulasten der Kantone im Bereich der kantonalen ave GAV abzuziehen, welche sich auf Fr. 88’400.- (13%)27 belaufen. Die restlichen Kosten zulasten des Bundes betragen somit Fr. 591‘600.- (87%).

24 Angaben BFM 25 Bericht über die Umsetzung der Flankierenden Massnahmen zur Freizügigkeit im Personenverkehr, Periode vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 (siehe Link in Fussnote 4). 26 Der hypothetische Betrag von Fr. 100.- entspricht rund 40% des Vollzugskostenbeitrages der Arbeitnehmer in der früheren AVE LMV Bauhauptgewerbe (0,45% von einem Jahreslohn von Fr. 55'900.- [13 x 4'300]). 27 Davon fallen schätzungsweise 87% auf Branchen mit einer AVE auf Bundesebene und 13% auf Branchen mit einer AVE auf Kantonsebene. Diese Schätzung stützt sich auf das Verhältnis der Anzahl von einer AVE erfassten Arbeitnehmenden auf Bundesebene einerseits und auf kantonaler Ebene anderseits (Die Volkswirtschaft 10-2008, S. 52: den AVE GAV auf Bundesebene waren am 1. Juli 2008 492‘577 Arbeitnehmende unterstellt, den kantonalen AVE GAV waren deren 73‘132 Arbeitnehmende unterstellt).