Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Kontrollvorgaben in den Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen 2006/2007 und 2008/2009 und für die paritätischen Kommissionen
In den Leistungsvereinbarungen zwischen dem SECO und den Kantonen sind insbesondere der Umfang der Kontrolltätigkeit, -vorgaben, die Berichterstattung und die hälftige Finanzierung der Lohnkosten durch den Bund geregelt.
In der Botschaft vom 1. Oktober 200415 zu den FlaM II war man davon ausgegangen, dass insgesamt 150 Inspektoren zur Beobachtung des schweizerischen Arbeitsmarkts und zur Kontrolle der Einhaltung von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen notwendig sind. Dies entspricht einem Inspektor pro 25'000 Arbeitsplätze. Zur Festlegung der Anzahl Kontrollen wurde zunächst der Umfang der Kontrolltätigkeit aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionstätigkeit berechnet und nach bestimmten Kriterien auf die Kantone und auf die Branchen (mit und ohne ave-GAV) heruntergebrochen. Als Richtwert ging man davon aus, dass ein Inspektor rund 150 Kontrollen pro Jahr durchführen würde. Anhand dieser Berechnungen wurde der Bedarf der Kantone auf 84.5 Inspektorenstellen festgelegt.
Im Ergebnis wurden die kantonalen TPK in den Leistungsvereinbarungen für 2006/2007 verpflichtet, jährlich insgesamt 13'084 Kontrollen durchführen, was der Tätigkeit von aufgerundet 88.5 Inspektorenstellen entspricht. Die Leistungsvereinbarungen 2008/2009 basieren ebenfalls auf diesen quantitativen Vorgaben.
Für die von den PKs durchzuführenden Kontrollen in Branchen mit ave GAV auf Bundes- und auf Kantonsebene wurden gerundet 9‘35016 Kontrollen berechnet.
Insgesamt wurde eine Anzahl von 22‘500 Kontrollen pro Jahr zur Kontrolle und Beobachtung des gesamten schweizerischen Arbeitsmarktes vorangeschlagen. Davon werden jedoch nur die Kontrollen von entsandten Arbeitnehmenden durch die PKs und die arbeitsmarktlichen Beobachtungsaufgaben der TPKs durch den Bund entschädigt, nicht aber die Kontrollen von Arbeitnehmenden bei Schweizer Arbeitgebern in Branchen mit ave GAV. Diese Kontrollen gehören zum normalen GAV-Vollzug der Sozialpartner und sind durch Vollzugskostenbeiträge finanziert.
Die Zahl umfasst folgende Kontrollbereiche und Personen:
Kontrollorgan Kontrollbereich Zu kontrollierende Personen
PK ave GAV - Arbeitnehmende17 bei Schweizer
Arbeitgebern
- Entsandte
- Selbständige (Überprüfung auf
Scheinselbständigkeit)
TPK - NAV mit zwingenden - Entsandte
Mindestlöhnen nach Artikel 360a - Selbständige (Überprüfung auf
OR Scheinselbständigkeit)
- Arbeitnehmende18 bei Schweizer Arbeitgebern
TPK arbeitsmarktliche Beobachtungs- - Entsandte
aufgaben gemäss Art. 360b OR - Selbständige
(in Branchen ohne ave GAV - Arbeitnehmende19 bei Schweizer undNAV mit zwingenden Arbeitgebern
Mindestlöhnen)
15 BBl 2004 6565
16 Die Medien wurden am 27. Oktober 2006 über die Berechnung der Kontrollsolls informiert: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=8042 17 Ausländische und inländische Arbeitnehmende
18 Ausländische und inländische Arbeitnehmende
19 Ausländische und inländische Arbeitnehmende