Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten

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Die Kontrollvorgaben in den Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen 2006/2007 und 2008/2009 und für die paritätischen Kommissionen

In den Leistungsvereinbarungen zwischen dem SECO und den Kantonen sind insbesondere der Umfang der Kontrolltätigkeit, -vorgaben, die Berichterstattung und die hälftige Finanzierung der Lohnkosten durch den Bund geregelt.

In der Botschaft vom 1. Oktober 200415 zu den FlaM II war man davon ausgegangen, dass insgesamt 150 Inspektoren zur Beobachtung des schweizerischen Arbeitsmarkts und zur Kontrolle der Einhaltung von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen notwendig sind. Dies entspricht einem Inspektor pro 25'000 Arbeitsplätze. Zur Festlegung der Anzahl Kontrollen wurde zunächst der Umfang der Kontrolltätigkeit aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionstätigkeit berechnet und nach bestimmten Kriterien auf die Kantone und auf die Branchen (mit und ohne ave-GAV) heruntergebrochen. Als Richtwert ging man davon aus, dass ein Inspektor rund 150 Kontrollen pro Jahr durchführen würde. Anhand dieser Berechnungen wurde der Bedarf der Kantone auf 84.5 Inspektorenstellen festgelegt.

Im Ergebnis wurden die kantonalen TPK in den Leistungsvereinbarungen für 2006/2007 verpflichtet, jährlich insgesamt 13'084 Kontrollen durchführen, was der Tätigkeit von aufgerundet 88.5 Inspektorenstellen entspricht. Die Leistungsvereinbarungen 2008/2009 basieren ebenfalls auf diesen quantitativen Vorgaben.

Für die von den PKs durchzuführenden Kontrollen in Branchen mit ave GAV auf Bundes- und auf Kantonsebene wurden gerundet 9‘35016 Kontrollen berechnet.

Insgesamt wurde eine Anzahl von 22‘500 Kontrollen pro Jahr zur Kontrolle und Beobachtung des gesamten schweizerischen Arbeitsmarktes vorangeschlagen. Davon werden jedoch nur die Kontrollen von entsandten Arbeitnehmenden durch die PKs und die arbeitsmarktlichen Beobachtungsaufgaben der TPKs durch den Bund entschädigt, nicht aber die Kontrollen von Arbeitnehmenden bei Schweizer Arbeitgebern in Branchen mit ave GAV. Diese Kontrollen gehören zum normalen GAV-Vollzug der Sozialpartner und sind durch Vollzugskostenbeiträge finanziert.

Die Zahl umfasst folgende Kontrollbereiche und Personen:

Kontrollorgan Kontrollbereich Zu kontrollierende Personen

PK ave GAV - Arbeitnehmende17 bei Schweizer

Arbeitgebern

- Entsandte

- Selbständige (Überprüfung auf

Scheinselbständigkeit)

TPK - NAV mit zwingenden - Entsandte

Mindestlöhnen nach Artikel 360a - Selbständige (Überprüfung auf

OR Scheinselbständigkeit)

- Arbeitnehmende18 bei Schweizer Arbeitgebern

TPK arbeitsmarktliche Beobachtungs- - Entsandte

aufgaben gemäss Art. 360b OR - Selbständige

(in Branchen ohne ave GAV - Arbeitnehmende19 bei Schweizer undNAV mit zwingenden Arbeitgebern

Mindestlöhnen)

15 BBl 2004 6565

16 Die Medien wurden am 27. Oktober 2006 über die Berechnung der Kontrollsolls informiert: http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=8042 17 Ausländische und inländische Arbeitnehmende

18 Ausländische und inländische Arbeitnehmende

19 Ausländische und inländische Arbeitnehmende