Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten
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Mitgliedstaaten besteht im Hinblick auf die Fortführung des FZA und die Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien kein Bedarf an einschneidenden Verstärkungen des Systems. Notwendig sind jedoch einzelne Anpassungen und Konkretisierungen auf Verordnungsebene, mit welchen die Wirksamkeit verbessert werden soll.
Art. 9 Abs. 1bis (neu), 2 und 3
a) Ausgangslage
In Branchen mit AVE GAV erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des GAV durch die Paritätischen Organe des GAV. Finanziert wird diese Kontrolle mittels der im AVE GAV vorgesehenen Vollzugskostenbeiträge. Eine Entschädigung des Aufwands der PK (durch den Bund bzw. die Kantone) ist nur für Kontrollen vorgesehen, die ihnen aus dem Vollzug des EntsG zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen (Art. 9 Abs. 1 EntsV).
In einzelnen Branchen mit AVE GAV wie z.B. das Gastgewerbe werden nur wenige Mitarbeiter in die Schweiz entsandt. Stattdessen gibt es viele kurzfristige Stellenantritte bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr von ausländischen Arbeitnehmern bei Schweizer Arbeitgebern. Von der Arbeitnehmerschaft wurde darauf hingewiesen, dass dadurch ein Mehraufwand an Kontrollen entstehe, der nicht von der öffentlichen Hand entschädigt wird. Vor der Einführung der Personenfreizügigkeit hätten die Kantone die vorgängige Kontrolle der Arbeitsverhältnisse im Bewilligungsverfahren durchgeführt. Das neu eingeführte Meldeverfahren für kurzfristige Stellenantritte führe zu einem Mehraufwand für die paritätischen Kommissionen (PK), da sie neu die nachträglichen Kontrollen bei diesen Personen durchführen müssten. Deshalb wurde beantragt, dass der Bund die Kontrollkosten in Branchen mit einem ave GAV für die Kontrollen von Personen mit kurzfristigem Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber übernimmt.
b) Übernahme der nicht gedeckten Kotrollkosten von kurzfristigen Stellenantritten bei einem Schweizer Arbeitgeber
Eine vom SECO unter den PKs der AVE GAV-Branchen durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass eine Mehrheit der Branchen die Kostenübernahme durch den Bund begrüßt. Die Stellungnahmen schließen auch die großen Branchen ein (Bauhaupt-, Gastgewerbe usw.). Die PKs signalisieren auch grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen.
Die Kontrollen von kurzfristigen Stellenantritten bei Schweizer Arbeitgebern gehört zum normalen Vollzug des GAV und sollten daher in erster Linie durch die Vollzugskostenbeiträge finanziert sein. Unter der Annahme, dass einerseits der Kontrollaufwand bei kurzfristigen Stellenantritten gleich hoch ist wie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, dass aber andererseits die Einnahmen in Form von pro rata Beiträgen aus kurzfristigen Arbeitsverhältnissen vergleichsweise tiefer ausfallen, ist es nachvollziehbar, dass diese Einnahmen nicht vollständig zur Deckung der Kontrollkosten bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen ausreichen. Denkbar wäre eine Finanzierung dieser Kosten durch die Erhöhung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die GAV-Vollzugkosten. Die heutigen Vollzugskostenbeiträge liegen teilweise jedoch schon an der oberen Grenze, was für die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV noch zugelassen werden kann, weshalb eine Erhöhung nicht die richtige Lösung ist. Die Kontrolle von meldepflichtigen Stellenantritten stellt jedoch wie die Kontrolle von Entsendebetrieben eine wichtige vorbeugende Massnahme zur Verhinderung von Lohndumping infolge der Personenfreizügigkeit dar und soll deshalb nicht alleine von den ave GAV-unterstellten Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert werden müssen.