Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten
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bisher neu Arbeitnehmer 65
Arbeitgeber 65
Bund 43
Kantone 22
Artikel 16 Absatz 2 EntsV muss zahlenmässig gemäss dem obigen Vorschlag angepasst werden. Zudem soll in Absatz 3 präzisiert werden, dass der Bund durch eine Person des Bundesamtes für Migration und zwei Personen des SECO in der TPK vertreten ist. Der bisherige Absatz 3 wird in den Absatz 4 verschoben.
Der Bundesrat hat in der Gesamterneuerungswahl der ausserparlamentarischen Kommissionen vom 28. November 2007 die Mitglieder der TPK Bund nicht bis zum Ablauf der Amtsperiode im Jahr 2011 gewählt, sondern nur bis zum Inkrafttreten der angepassten Verordnungsbestimmung. Im Rahmen der Vorarbeiten wurde von den Experten jedoch die Beibehaltung der aktuellen Anzahl von 18 Mitgliedern gefordert.
Artikel 16e
a) Geltende rechtliche Regelung
Das schweizerische Vollzugssystem des Entsendegesetzes basiert auf einem Dualismus zwischen Branchen ohne allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) und solchen mit ave GAV. In den Bereichen ohne ave GAV sind die Kantone resp. die von ihnen eingesetzten tripartiten Kommissionen zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen zuständig, in Bereichen mit ave GAV sind es die mit dem Vollzug des GAV betrauten paritätischen Organe (Art. 7 Abs. 1 EntsG).
Das Entsendegesetz schreibt den Kantonen vor, dass sie über eine ausreichende Zahl von Inspektoren verfügen müssen, welche die Kontrollaufgaben nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b EntsG (Entsandtenkontrollen bei Bestehen eines NAV mit zwingenden Mindestlöhnen) sowie die Beobachtungsaufgaben der tripartiten Kommissionen gemäss Art. 360b Abs. 3-5 OR wahrnehmen (Arbeitsmarktkontrollen für alle übrigen Arbeitsverhältnisse). Die ausreichende Zahl der für die TPK tätigen Inspektoren bestimmt sich insbesondere nach Grösse und Struktur des betreffenden Arbeitsmarkts (Art. 7a Abs. 2 EntsG). Der Bund übernimmt 50 Prozent der von den TPK-Inspektoren verursachten Lohnkosten. Das SECO kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen (Art. 7a Abs. 3 EntsG).
Bei den paritätischen Kommissionen ist die Ausgangslage etwas anders, da die Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen zum normalen Vollzug des GAV gehört. Das Entsendegesetz überträgt die Kontrolle der Entsendebetriebe in den Branchen mit allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen den paritätischen Kommissionen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG), wobei der Bund resp. der Kanton die zusätzlichen Kosten trägt, welche aus dem Vollzug des Entsendegesetzes entstehen (Art. 9 EntsV).
In der Entsendeverordnung sind gewisse Vorgaben bezüglich Umfang der Inspektionstätigkeit (Art. 16a), bezüglich Leistungsvereinbarungen (Art. 16b) sowie Finanzierung (Art. 16d) enthalten, hingegen finden sich keine quantitativen Vorgaben für die Kontrolltätigkeit. Diese werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem SECO und den Kantonen festgelegt.