Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten

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Zusatzkosten nach der Heraufsetzung der Kontrollzahlen im Jahr 2010:

Die Erhöhung der Kontrollzahlen nach Artikel 16e Entwurf wirkt sich finanziell auf die Entschädigungen der kantonalen Inspektoren für die Aufgaben nach Artikel 7a des Entsendegesetzes und auf die Entschädigung der Sozialpartner für den Vollzug des Entsendegesetzes nach Artikel 9 Entsendeverordnung.

Die Berechnung der Zusatzkosten zulasten des Bundes ab dem Jahr 2010 erfolgt entsprechend dem Anteil der Erhöhung der Kontrollen zum 20 % von gegenwärtig 22'500 auf 27'000 pro Jahr (TPK und PK: Entsandte, CH-Arbeitnehmende, Stellenantritte bis 90 Tage). Die Auswirkungen auf die Kosten der TPK werden aufgrund der geschätzten Ausgaben für die Entschädigung der Kantone (Fr. 4'431'216.50für das Jahr 2008 anhand der im September 2008 eingereichten Abrechnungen berechnet. Diese Ausgaben werden sich um 20 Prozent oder Fr. 886'000.-- erhöhen28.

Für die Berechnung der Zusatzkosten in bezug auf die PKs wurden die Durchschnittskosten einer Kontrolle (Standardkontrollen und Spezialkontrollen) auf Basis der Entschädigungen für 2007 und 2008 festgelegt. Diese durchschnittlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 500.-- für eine Kontrolle. Unter Berücksichtigung der Heraufsetzung der Kontrollenzahlen um 20 % auf Basis der Leistungsvereinbarungen für 2009, belaufen sich die Entschädigungen für die PKs somit auf Fr. 4'248’000.-29.

Gestützt auf die obige Berechnung für die PKs und unter Einbezug der Mehrausgaben für die Kantone, ist aus der Erhöhung der Kontrollzahlen mit Mehrkosten von insgesamt rund Fr. 1‘306‘000.-30 für 2010 zu rechnen. Insgesamt ergeben sich aus diesen Verordnungsänderungen Zusatzkosten für den Bund von rund Fr. 1‘900‘000.—31.

Mit Blick auf die Kostenkontrolle und Einhaltung der Budgetvorgaben wird in den künftigen Leistungsvereinbarungen mit den PKs ein Kostendach vorgesehen, welches die Maximalgrenze für die Vergütungen fixiert.

Die Kantone erhalten gemäss den gesetzlichen Vorgaben die hälftigen Lohnkosten ihrer Arbeitsmarktinspektoren vergütet. Jene Kantone, welche mehr als die in den Leistungsvereinbarungen festgesetzten Kontrollen durchführen, erhalten keine zusätzliche Entschädigung durch den Bund. Folglich erübrigt sich die Festlegung eines Kostendachs gegenüber den Kantonen.

b) für die Kantone:

Entschädigung der nicht gedeckten Kontrollkosten bei kurzfristigen Stellenantritten in der Schweiz:

Gemäss der oben aufgeführten Berechnung beläuft sich der Anteil der Kosten zulasten der Kantone auf 88’400.--.

Zusatzkosten nach der Heraufsetzung der Kontrollzahlen im Jahr 2010:

Die Erhöhung der Kontrollzahlen zum 20 % wirkt sich auch auf die kantonalen Kosten aus. Der Bund übernimmt die Hälfte der Lohnkosten für die Inspektionsaufgaben nach Artikel 16c

28 20% von 4'431'216.50= 886'243.-- 29 (7'080+20%)* 500

30 (20% von 4'431'216.50) + (4'248’000-3'827'630) = 1'306’613.-

31 1'306'613 + 591'600 = 1'898'213.-