Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten
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b) Einführung von Kontrollzahlen in der Entsendeverordnung
Im Rahmen der Vorarbeiten wurde die Frage der genügenden Kontrolldichte eingehend geprüft. Von Seiten der Arbeitnehmerschaft wurde die Vermutung geäussert, dass bei den Kontrollen von schweizerischen Unternehmungen, welche ausländisches Personal einstellen, zu wenig kontrolliert würde. Nach ihren Feststellungen seien bei den entsandten Arbeitnehmern die vereinbarten Ziele, 50 Prozent aller Entsendebetriebe zu kontrollieren, annähernd erreicht worden, während Schweizer Betriebe in gewissen Branchen, welche nicht durch einen ave GAV geregelt sind, zu wenig oft kontrolliert würden. Angesichts der deutlich gestiegenen Einwanderung von ausländischen Arbeitskräften in den Jahren 2006/2007 sahen sie eine Gefahr für die Löhne, insbesondere in Branchen ohne ave GAV. Sie forderten daher eine Verstärkung der Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern und eine verbindliche Festlegung von Kontrollzahlen auf Gesetzesebene. Das Entsendegesetz sollte eine Mindestzahl von Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern und bei Entsendebetrieben vorschreiben.
Auf der anderen Seite meldeten die Kantone, dass oftmals Mehrfachkontrollen von Entsendebetrieben notwendig seien, um dass vereinbarte Kontrollsoll im Bereich der Entsendungen zu erreichen. Sie forderten daher grösseren Handlungsspielraum bei der Festlegung der Kontrollen und bei der Aufteilung zwischen Schweizer Betrieben und Entsendebetrieben.
Vor diesem Hintergrund ist für verbindliche Festlegung von Kontrollvorgaben zu beachten, dass die notwendige Flexibilität und der Ermessensspielraum der Kantone bei der Aufteilung der Kontrollen gewahrt bleiben. Andernfalls könnte den kantonalen Besonderheiten bezüglich Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur, aber auch bezüglich geografischer Lage beim Vollzug der FlaM nicht genügend Rechnung getragen werden. Es soll zudem im Ermessen der Kantone liegen, wie sehr sie die Kontrollen bei den Schweizer Betrieben verstärken werden. Durch den Abbau von übermässigen Kontrollen bei den Entsendebetrieben werden jedenfalls Kapazitäten frei für die Verstärkung der Kontrollen bei den Schweizer Betrieben.
Der vorliegende Vorschlag greift das Anliegen der Arbeitnehmerseite auf und sieht eine verbindliche Mindestzahl von Kontrollen auf Verordnungsebene vor. Der neue Artikel 16e hält fest, dass die paritätischen Organe für die GAV-Kontrollen und die mit den Inspektionstätigkeiten nach Artikel 7a des Gesetzes20 beauftragten tripartiten Kommissionen jährlich eine Mindestzahl Kontrollen durchführen müssen. Die Festlegung auf Verordnungsebene verleiht dieser Vorgabe eine Verbindlichkeit gegenüber sämtlichen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organen, bewirkt aber auch, dass diese nur auf dem Wege einer Verordnungsänderung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Entwicklung angepasst werden kann. Die Leistungsvereinbarungen zwischen dem SECO und den Kantonen bzw. den paritätischen Kommissionen müssen sich an dieser Gesamtgrösse orientieren. Die weiteren Details der Kontrollvorgaben sollen wie bis anhin in den Leistungsvereinbarungen geregelt werden, damit den Vollzugsorganen genügend Ermessenspielraum hinsichtlich Aufteilung der Kontrollen nach Betrieben und Setzen von Schwerpunkten nach gewissen Branchen bleibt.
Gleichzeitig mit der Verankerung in der Verordnung wird eine angemessene Erhöhung des gesamten Kontrollvolumens bei den Entsandten und bei den Schweizer Betrieben vorgenommen. Diese Erhöhung erweist sich im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Dienstleistungserbringung und der schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber den neuen EU-Staaten als notwendig. Nach Ablauf der Übergangsfristen benötigen
20 Kontrollen von NAV mit zwingenden Mindestlöhnen nach Artikel 360a OR und Arbeitsmarktbeobachtungen nach Artikel 360b OR