Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/83: Revision der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 11 Seiten
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Der Entwurf sieht vor, dass der von den obligatorischen Vollzugskostenbeiträgen nicht gedeckte Anteil an den Kosten für Kontrollen von Personen mit kurzfristigem Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber vom Bund resp. den Kantonen übernommen wird. Zu betonen ist, dass nur die Kosten entschädigt werden, welche die Einnahmen aus Vollzugskostenbeiträgen, Konventionalstrafen und Kontrollkosten im Zusammenhang mit meldepflichtigen Stellenantritten11 übersteigen. Die Nachweispflicht dieser Kosten obliegt den paritätischen Kommissionen. In formeller Hinsicht erfolgt die Entschädigung nur auf Antrag der paritätischen Kommissionen.
Die bisherige Kompetenz des Bundes resp. der Kantone zur einseitigen Festlegung des Entschädigungsanspruchs bleibt als Grundsatz beibehalten (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 EntsV). In Absatz 3 Satz 2 wird die jedoch die Möglichkeit eingeführt, dass der Bund resp. die Kantone Leistungsvereinbarungen mit den Sozialpartnern treffen können. Diese Leistungsvereinbarungen beinhalten sowohl die bereits bestehenden Entschädigungen aus dem Vollzug des Entsendegesetzes nach (Abs. 1) als auch die neu eingeführten Entschädigungen bezüglich kurzfristiger Stellenantritte in der Schweiz (Abs. 1bis). Bezüglich Inhalt der Leistungsvereinbarungen, Wirkungsindikatoren und Definition der Inspektionsaufgaben sollen die Bestimmungen über die Inspektionstätigkeit der tripartiten Kommissionen nach Artikel 7a des Gesetzes sinngemäss anwendbar sein (Art. 16b Absätze 2 und 3 sowie Art. 16c Buchstaben c-h EntsV). Der neue Entschädigungsanspruch darf nicht dazu führen, dass die kurzfristigen Stellenantritte im Vergleich zu den üblichen Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern übermässig oft kontrolliert werden. In den Leistungsvereinbarungen ist deshalb eine Bandbreite für die Anzahl durchzuführende und zu vergütende Kontrollen von kurzfristigen Stellenantritten vorzusehen.
Art. 16 Abs. 2, 3 (neu) und 4
Der folgende Änderungsvorschlag stammt nicht aus den Vorarbeiten zur Vollzugsverbesserung, sondern ist eine Folgearbeit der Verwaltungsreform 2005-2007. Im Rahmen dieser Reform hat der Bundesrat eine Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind im Entwurf zur Anpassung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712 (RVOG) eingeflossen. Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen die Kommissionen möglichst klein gehalten werden. Er sieht eine Beschränkung auf 15 Mitglieder vor, welche in der Regel nicht überschritten werden darf (Art. 57e Abs. 1 RVOG). Die wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen - insbesondere die Zuständigkeit und die Kriterien zur Einsetzung von Kommissionen - werden durch eine Teilrevision des RVOG auf Gesetzesebene13 regelt. Die Revision wurde am 20. März 200814 vom Parlament verabschiedet und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Im Bereich der Arbeitsmarktbeobachtungen auf Bundesebene wird diese Reform Auswirkungen auf die Anzahl der Mitglieder der tripartiten Kommission des Bundes (Art. 360b OR) haben. Ihre Zusammensetzung von 18 Mitgliedern muss infolge der Revision des RVOG auf 15 reduziert werden. Diese Anpassung erfordert eine Änderung der Entsendeverordnung (Art. 16 Abs. 2 EntsV).
Nach dem vorliegenden Vorschlag soll die tripartite Kommission des Bundes künftig wie folgt zusammengesetzt werden.
11
Die meisten ave GAV sehen die Auferlegung der Kontrollkosten im Falle einer Verletzung der ave GAV-Bestimmungen vor.
12 SR 172.010
13 Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31) wurde aufgehoben, da sie den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage nicht mehr genügt.
14 BBl 2008 2303