Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/99: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) · 19 Seiten
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• Zweitwohnungsregelungen würden die starke Verbindung der abgewanderten Bevölkerung zu ihrer Heimat kappen (economiesuisse).
• Die Regelungen führen zu zusätzlichem administrativem Aufwand (economiesuisse).
• Der Erhalt bestehender Bausubstanz durch Umnutzung von Erst- zu Zweitwohnungen wäre nicht mehr möglich (DWGR, SGV).
• Die vorgeschlagenen Massnahmen können zu einer unerwünschten Erweiterung des Verbandsbeschwerderechtes führen (DWGR, economiesuisse, Hotelleriesuisse).
• Die Regelung ist unverhältnismässig und zu einschneidend (bauenschweiz, FER,
GastroSuisse,).
• Man könnte an Stelle einer Verpflichtung eine „Kann-Formulierung“ ins Gesetz aufnehmen (CVCI, FRI).
Weitere Vernehmlasser
Von den weiteren Vernehmlassern teilt Davos diese Auffassung, weil die vorgeschlagenen Massnahmen zu weit gehen, in kommunale Kompetenzen eingreifen und die Gemeinden selbst über allfällige flankierende Massnahmen bestimmen sollen. Davos schlägt vor, dass allenfalls eine „Kann-Formulierung“ ins Gesetz aufgenommen werden könnte. Davos befürchtet auch eine unerwünschte Ausweitung des Verbandsbeschwerderechts.
2.4 Keine eindeutige Äusserung
Organisationen
Einzelne Vernehmlasser haben sich weder eindeutig für noch eindeutig gegen die flankierenden Massnahmen geäussert (ASO, CCI VS, SGH, SSV).
3. Bemerkungen zu einzelnen Aspekten der Vorlage
3.1 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen werden von denjenigen Vernehmlassern, die sich explizit dazu äussern, mehrheitlich abgelehnt. Auch verschiedene Befürworter flankierender Massnahmen lehnen die Übergangsbestimmungen als zu einschneidend ab. Die Frist von drei Jahren wird eher als zu knapp eingeschätzt.
Kantone
Sieben Kantone lehnen die Übergangsbestimmungen explizit ab (GR, NW, SG, SH, TG, TI, VD) und erachten diese als nicht umsetzbar und nicht praxistauglich (GR, NW, TG). Drei Kantone unterstützen die Übergangsbestimmungen explizit (LU, UR, ZH). Folgende Detailbemerkungen werden vorgebracht:
• Ein so einschneidender Eingriff in die Eigentumsrechte aufgrund einer so allgemein formulierten Gesetzesbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich (SG).
• Mit den Übergangsbestimmungen würde der Bund direkt in rechtskräftige Zonenpläne eingreifen und die Massnahmen würden direkt einzelne Grundeigentümer betreffen (GR, ZG).
In Bezug auf die vorgeschlagene Übergangsfrist von drei Jahren gehen die Meinungen auseinander:
• AG, LU, SH, TG, VD erachten die vorgeschlagene Frist als zu knapp.
• AI und OW finden sie angemessen.
• UR findet, zwei Jahre würden ausreichen.