Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/99: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) · 19 Seiten

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• BE ist der Meinung, die Frist könne nur eingehalten werden, wenn der Bund auf Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Anpassung eine Vollzugshilfe vorlege, welche die Diskussion in den Kantonen erleichtere.

Parteien

Von den Parteien äussert sich nur die FDP explizit zu den Übergangsbestimmungen und lehnt diese als unverhältnismässig ab.

Organisationen

Acht Organisationen unterstützen die Übergangsbestimmungen im Grundsatz (Helvetia nostra, SGB, SL, SMV/D, SVIT, SVS, SVW, VLP). SL und SVS sind der Meinung, dass die Übergangsbestimmungen nur durchsetzbar seien, wenn notfalls auch Planungszonen nach Artikel 37 RPG eingerichtet werden.

Zehn Organisationen äussern sich gegen die Übergangsbestimmungen (ANS, bauenschweiz, DWGR, FER, FRI, GastroSuisse, HEV, SGV, STV, VIV). Bauenschweiz und die DWGR betonen, dass die Übergangsbestimmungen verheerende und unabsehbare wirtschaftliche Konsequenzen hätten.

Zur vorgesehenen Übergangsfrist von drei Jahren äussern sich die Organisationen wie folgt:

• Die Lex Koller darf erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist aufgehoben werden (KV).

• Auch ohne flankierende Massnahmen des Bundes, soll die Aufhebung der Lex Koller erst zwei Jahre nach Beschlussfassung erfolgen, damit die Kantone flankierende Massnahmen ergreifen können (CVCI, FRI).

• Die Frist von drei Jahren ist zu kurz (CEAT).

Weitere Vernehmlasser

Davos lehnt die Übergangsbestimmungen ab.

3.2 Schwellenwerte

Die Meinungen über die im erläuternden Bericht vorgeschlagenen Schwellenwerte liegen weit auseinander. Uneinigkeit besteht sowohl über die Höhe der Schwellenwerte, als auch über deren Bezugsgrösse (Gebiet oder Gemeinde) und über die Frage, ob diese im Gesetz festgeschrieben werden sollen oder nicht.

Kantone

Nur wenige Kantone äussern sich explizit zu den im erläuternden Bericht vorgeschlagenen Schwellenwerten, aufgrund welcher die Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf bestimmt werden sollen. Folgende Bemerkungen werden vorgebracht:

• Der Wert ist realitätsfern, da er in vielen Tourismusorten bereits heute erreicht wird (GR).

• Der Schwellenwert darf auf keinen Fall als Grenz- oder Kontingentierungswert verwendet werden und darf auch nicht weiter gesenkt werden (OW).

• Der Schwellenwert sollte im Gesetz festgehalten werden (SH).

• Der Schwellenwert muss nicht unbedingt in allen Kantonen oder auch innerhalb eines ganzen Kantons gleich hoch sein (GE).