Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Gesetzesänderungen - von wenigen in den Vernehmlassungsunterlagen explizit erwähnten Ausnahmen abgesehen - in der Botschaft zur Revision des THG zum Entscheid vorlegen.
Ebenso stellt das Cassis-de-Dijon-Prinzip eine Ergänzung zu und nicht einen Ersatz von bestehenden Abkommen mit der EG zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse dar, wie sie im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossen worden sind. Parallel zur Revision des THG sollen daher auch die Bestrebungen zur Erweiterung dieser Abkommen auf neue Produktebereiche mit der EG weitergeführt werden.
Um die Fortführung und Weiterentwicklung der bestehenden Vereinbarungen mit der EG sowie den Abschluss weiterer Abkommen nicht zu gefährden, soll das Cassis-de-Dijon-Prinzip nur dort Anwendung finden, wo die schweizerischen Produktevorschriften nicht mit denjenigen der EG harmonisiert sind. Sind die Produktevorschriften zwischen der Schweiz und der EG oder dem EWR harmonisiert, gibt es auch keinen Bedarf für eine zusätzliche Marktöffnung über das Cassis-de-Dijon-Prinzip. Da die mit dem EG-Recht konformen Produkte infolge der Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit jenem der EG automatisch auch die schweizerischen Vorschriften erfüllen und ausländische Konformitätsnachweise (Prüfergebnisse, Inspektionen und Zertifizierungen) aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 THG auch ohne Staatsvertrag anerkannt werden, ist der Marktzutritt für solche Produkte in der Schweiz ohnehin schon gewährleistet.
Da aber die EG im Gegensatz zur Schweiz im Ausland durchgeführte Konformitätsbewertungen nur anerkennt, wenn mit dem betreffenden Land ein Staatsvertrag besteht, sind solche Abkommen über den gegenseitigen Marktzutritt für den Zugang der schweizerischen Exportwirtschaft zum EG-Markt von zentraler Bedeutung. Würde die Schweiz ihren Markt für sämtliche Produkte aus der EG einseitig öffnen, hätte die EG künftig weniger Interesse, für jene Produktebereiche, in denen die schweizerische Gesetzgebung mit dem EG-Recht harmonisiert ist, den Marktzutritt auf vertraglicher Basis zu regeln. Deshalb soll es dem Bundesrat möglich sein, die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auszusetzen, falls die aussenwirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz dies erfordern.
1.6 Verhältnis der THG-Revision zu anderen Gesetzesrevisionen und Verhandlungen
Da sowohl das Binnenmarktgesetz, welches am 16. Dezember 2005 revidiert worden ist, wie auch - nach erfolgter Revision - das THG Fragen des Marktzuganges von Produkten regeln werden, gilt es, das Verhältnis zwischen diesen beiden Erlassen zu bestimmen. Bei allfälligen Konflikten zwischen diesen beiden Gesetzen ist im Zusammenhang mit Massnahmen von Marktüberwachungsorganen, bzw. der rechtlichen Wirkung solcher Massnahmen davon auszugehen, dass dem revidierten THG aufgrund des Grundsatzes, wonach das jüngere Gesetz dem älteren Gesetz vorgeht, Vorrang zukommt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind indessen keine solchen Unvereinbarkeiten ersichtlich.
Zur Zeit laufen Arbeiten für eine Revision des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)17, welches zu einem allgemeinen Produktesicherheitsgesetz ausgebaut werden soll. Dabei wird auch der Geltungsbereich des STEG ausgeweitet werden. Das EVD, dem die Federführung für diese Revision obliegt, sorgt dabei für eine enge Koordination der beiden Vorlagen.
Zudem laufen derzeit auch Gespräche zwischen der Schweiz und der EG über eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Risikobeurteilung, Risikomanagement, Marktüberwachung und öffentliche Information bezüglich Gesundheits- und Verbraucherschutz. Diese Gespräche betreffen u.a. eine Teilnahme der Schweiz an
17 SR 819.1