Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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2 Besonderer Teil
Übersicht über die zentralen Änderungen
Mit dieser Revision soll das THG eine zusätzliche Stossrichtung erhalten. War es bisher primär ein Gesetz mit Bestimmungen betreffend Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften mit dem Ziel, unnötige Handelshemmnisse aufgrund von Produktevorschriften zu vermeiden und bestehende zu beseitigen, kommt neu ein Kapitel (Kapitel 3a) über den Marktzutritt von Produkten hinzu.
So legt der neue Artikel 16a den Grundsatz fest, dass Produkte in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, wenn sie die schweizerischen technischen Vorschriften erfüllen oder wenn der Marktzugang für diese Produkte staatsvertraglich geregelt ist. Mit Artikel 16b, welcher das Cassis-de-Dijon-Prinzip verankert, wird neu Produkten, welche die schweizerischen technischen Vorschriften nicht erfüllen, eine alternative Zugangsmöglichkeit zum schweizerischen Markt eingeräumt.
Die vorliegende Revision des THG soll ermöglichen, dass Produkte, die in der EG, bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren können, sei es, weil die schweizerischen Produktevorschriften mit jenen der EG harmonisiert sind, sei es aufgrund von bilateralen Abkommen oder aufgrund der neuen THG-Bestimmungen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz.
Es ist vorgesehen, dass auch Produkte, die den Vorschriften von nicht dem EWR angehörenden Staaten entsprechen, in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können. Wie bereits gegenüber der EG ist auch gegenüber Drittstaaten das Bestehen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für mindestens einen Produktebereich die Grundvoraussetzung zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips.
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip wird keine Anwendung finden für zulassungspflichtige Produkte sowie für Produkte, welche Importverboten unterliegen oder einer vorgängigen Importbewilligung bedürfen.
Im Rahmen dieser Revision gilt es zudem, die generellen Ausnahmen vom künftigen Cassisde-Dijon-Prinzip festzulegen. Liste 1 des Dokumentes mit dem Titel „Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht“ enthält die von den zuständigen Bundesämtern beantragten generellen Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip. Der Bundesrat wird seinen Entscheid über die beantragten Ausnahmen in Kenntnis der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens treffen und allfällig erforderliche Gesetzesänderungen - von wenigen in den Vernehmlassungsunterlagen explizit erwähnten Ausnahmen abgesehen - in der Botschaft zur Revision des THG zum Entscheid vorlegen. Dabei wird er sich vom Prinzip leiten lassen, Ausnahmen noch restriktiver, d.h. nur dann zu bewilligen, wenn ohne diese wesentliche schweizerische Interessen im Sinne von Artikel 4 gefährdet wären.
Von diesen generellen Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip zu unterscheiden sind Ausnahmen im Einzelfall, welche die zuständigen Behörden analog zur Praxis in der EG im Rahmen der Marktüberwachung anordnen können. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit der Marktüberwachungsorgane in jenen Bereichen, in denen das Cassis-de-Dijon-Prinzip grundsätzlich Anwendung findet, gilt es, die gesetzlichen Grundlagen für einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzug zu schaffen (Artikel 20a).