Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

folgenden EG-Gesundheits- und Verbraucherschutzeinrichtungen: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Gesundheitsschutz (2007 – 2013) sowie verschiedene in diesem Bereich bestehende Informationsaustausch- und Warnsysteme. Eine solche Zusammenarbeit mit der EG würde auch den Vollzug des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz in diesen Bereichen erheblich erleichtern.

Parallel zur Ausarbeitung der Revision des THG ist der Bundesrat auch bestrebt, die vertragliche Regelung mit der EG zum Abbau von Handelshemmnissen zu intensivieren und auf weitere Produktebereiche auszudehnen. So sind zur Zeit Abklärungen im Gang betreffend ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG im Agrar- und Lebensmittelbereich, einschliesslich einer vertraglichen Regelung des Cassis-de-Dijon-Prinzips. Die Konsultationen der interessierten Kreise in der Schweiz sowie die Sondierungen bei der Europäischen Kommission haben ein grundsätzliches Interesse an weiteren Abklärungen über den möglichen Freihandel Schweiz-EG im Agrar- und Lebensmittelbereich ergeben. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse hat der Bundesrat die Aufnahme exploratorischer Gespräche mit der EG beschlossen. Ob Verhandlungen über ein bilaterales Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich aufgenommen werden sollen, wird der Bundesrat in Kenntnis dieser Explorationen und weiterer Abklärungen entscheiden. Im Interesse des bestmöglichen Zugangs der Schweizer Wirtschaft zum europäischen Markt sowie zur Vermeidung allfälliger Probleme im Zusammenhang mit der Inländerdiskriminierung soll grundsätzlich der gegenseitigen Beseitigung technischer Handelshemmnisse der Vorzug gegeben werden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Botschaft zur THG-Revision sind diese beiden Projekte nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens aufgrund des dann zumal geltenden Kenntnisstandes neu aufeinander abzustimmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Gespräche im Hinblick auf eine allfällige vertragliche Regelung der gegenseitigen Anerkennung im Agrar- und Lebensmittelbereich jedoch kein Hindernis darstellen sollen, um die vorliegende THG-Revision in den übrigen Bereichen zügig voranzutreiben.

Die Vorteile einer mit der EG auf Gegenseitigkeit basierenden Regelung des Cassis-de-Dijon-Prinzips bestünden darin, dass damit für die schweizerische Exportwirtschaft ein Zugang zum EG-Markt für den innerhalb der EG nichtharmonisierten Bereich vertraglich abgesichert und die mit der Verhinderung der Inländerdiskriminierung verbundenen Probleme im Vollzug vermieden werden könnten. Die Schweiz müsste allerdings das heutige EG-weit harmonisierte Produkterecht und voraussichtlich auch dessen künftige Entwicklung vollständig übernehmen. Abweichungen vom in der EG harmonisierten Recht wären mit der EG vertraglich zu vereinbaren. Falls eine vertragliche Regelung auch die Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen der Schweiz und der EG vorsähe, stünde diesem Vorteil eine eingeschränkte Handlungsfreiheit gegenüber Drittstaaten in diesem Bereich entgegen.

Die einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips dagegen könnte rascher und auf die spezifischen Bedürfnisse der Schweiz abgestimmt erfolgen. Der Handlungsspielraum für das Weiterführen bestehender Abweichungen vom harmonisierten EG-Recht sowie für Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip im nichtharmonisierten Bereich wäre grösser. Zudem könnte die Schweiz die einseitige Öffnung jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen. Dem stünden ein grösserer Vollzugsaufwand und die fehlende Absicherung des Marktzugangs im nichtharmonisierten Bereich gegenüber. Ausnahmen und Abweichungen würden immer auf Kosten der angestrebten Eliminierung von Handelshemmnissen gehen und auch eine Abschaffung der Grenzkontrollen wäre nicht möglich.