Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Produkte, die aus den obgenannten Gründen keinen Zugang zum schweizerischen Markt gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip haben werden, werden auf speziellen Listen aufgeführt werden.
Um eine Benachteiligung der schweizerischen Produzenten zu vermeiden, sollen auch diese ihre Produkte nach den Vorschriften der EG oder im innerhalb der EG nicht harmonisierten Bereich nach den nationalen Vorschriften von EG- bzw. EWR-Staaten in der Schweiz herstellen und in Verkehr bringen dürfen, sofern sie auch im betreffenden EG-Staat, dessen Vorschriften sie erfüllen, rechtmässig in Verkehr gesetzt werden (Artikel 16c).
Fünf Jahre nach Inkrafttreten der THG-Revision wird der Bundesrat den Eidgenössischen Räten Bericht über die mit den revidierten Bestimmungen gesammelten Erfahrungen erstatten (Artikel 31b). Dem Bundesrat soll es auch möglich sein, wenn der Marktzugang schweizerischer Produkte von einem Handelspartner nicht gewährleistet wird oder mit Hindernissen verbunden ist, die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für alle oder für gewisse Produkte, welche von diesem Handelspartner in die Schweiz importiert werden, auszusetzen. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftspolitischen, zu berücksichtigen (Artikel 16b Absatz 3).
Ausser dem neuen Kapitel 3a über den Marktzutritt werden die bestehenden Grundsätze für Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften mit Bestimmungen hinsichtlich der Produkteinformation (Artikel 4a), hinsichtlich von Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten (inkl. Bestimmungen zu vereinfachten Zulassungsverfahren für im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften bereits zugelassene Produkte) (Artikel 5) sowie hinsichtlich der Inbetriebnahme, des Einbaus und der Verwendung von Produkten (Artikel 5a) ergänzt. Diese Aspekte waren in der Vergangenheit die häufigsten Ursachen von technischen Handelshemmnissen.
Neben einigen wenigen kleinen Anpassungen wurde diese Revision auch zum Anlass genommen, mit den Änderungen der Artikel 10 (Akkreditierung) und 11 (Normung) der seit dem Inkrafttreten des THG stattgefundenen Entwicklungen auf europäischer Ebene im Bereich der Akkreditierung und der Normung Rechnung zu tragen.
2.1 Ingress
Da das THG noch unter der Bundesverfassung von 1874 erlassen worden ist, ist der Ingress an die Bestimmungen der heute geltenden Bundesverfassung vom 18. April 1999 anzupassen. Artikel 54 (Auswärtige Angelegenheiten) und 101 (Aussenwirtschaftspolitik) der neuen Verfassung entsprechen den in der Bundesverfassung von 1874 implizit enthaltenen
Zuständigkeiten des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten; Artikel95
(Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) der heutigen Bundesverfassung entspricht Artikel 31bis Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung von 1874 und Artikel 123 (Strafrecht) schliesslich entspricht Artikel 64bis der Bundesverfassung von 1874. Artikel 94 BV betreffend die Grundsätze der Wirtschaftsordnung wird neu in den Ingress aufgenommen.
2.2 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
2.2.1 Artikel 1: Zweck und Gegenstand
Bisher verfolgte das THG das Ziel, im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse zu vermeiden, zu beseitigen oder abzubauen (Artikel 1 Absatz 1). Entsprechend war es bisher primär ein Gesetz mit Bestimmungen betreffend Vorbereitung, Erlass und Änderung von technischen Vorschriften, Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates und allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwendbaren Strafbestimmungen (Artikel 1 Absatz 2).