Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Mit dieser Revision soll das THG eine zusätzliche Stossrichtung erhalten. So soll in einem neuen Kapitel 3a der Marktzutritt für Produkte geregelt werden, die nach schweizerischen wie auch nach ausländischen Produktevorschriften angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Auflistung von Absatz 2 ist entsprechend durch einen neuen Buchstaben c) „Grundsätze für den Marktzugang von Produkten“ zu ergänzen. Der bisherige Buchstabe c) „allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwendbare Strafbestimmungen“ wird damit neu zum Buchstaben d).
2.2.2 Artikel 2: Geltungsbereich
Im Artikel 2 wird das Verhältnis des THG als horizontalem Rahmenerlass zur sektoriellen Produktegesetzgebung des Bundes geregelt. Unter sektorieller Gesetzgebung sind all jene Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Verordnungen zu verstehen, welche Vorschriften über bestimmte Produkte, bestimmte Produktegruppen oder bestimmte Produkteaspekte enthalten, namentlich hinsichtlich des Inverkehrbringens.
Die bestehende Regelung hält als Grundsatz in Absatz 1 fest, dass das THG für alle Bereiche gilt, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt. Des weiteren wird im bisherigen Artikel 2 Absatz 2 festgelegt, dass abweichende oder weitergehende Bestimmungen der Gesetzesstufe (Bundesgesetz und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse) oder internationale Abkommen dem THG vorgehen. Umgekehrt kommt diesem Vorrang gegenüber dem bereichsbezogenen Verordnungsrecht zu, soweit dort auftretende Abweichungen nicht bereits ausdrücklich im jeweiligen Sektorgesetz vorgesehen sind.
Mit der Totalrevision der Bundesverfassung wurde die Erlassform des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses, welche in der Bundesverfassung von 1874 verankert war, abgeschafft. Artikel 2 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen und die Erwähnung von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen ist zu streichen.
Gleichzeitig wird Artikel 2 Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip (d.h. Ausnahmen von Artikel 16b Absatz 1) in den entsprechenden Bundesgesetzen ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Zu denken ist an Formulierungen folgender Art: „Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme im Sinne von Artikel 16b Absatz 2 THG dar; entsprechend findet Artikel 16b Absatz 1 THG keine Anwendung.“ Wird eine Bestimmung in einem Sektorgesetz nicht ausdrücklich als Ausnahme im Sinne von Artikel 16b Absatz 2 bezeichnet, findet das Cassis-de-Dijon-Prinzip (Artikel 16b Absatz 1) Anwendung. Die gleiche Regelung gilt für Ausnahmen von den Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung (d.h. Ausnahmen von Artikel 16c Absatz 1)18.
In Bezug auf zwei seiner Bestimmungen - Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) und 19 (Marktüberwachung) - sieht Absatz 3 zudem, in Abweichung von Absatz 2, einen generellen Vorbehalt zugunsten sektorieller Regelungen vor. In diesen Fällen soll mit anderen Worten Spezialrecht auch dann vorgehen, wenn sich eine Abweichung erst auf Verordnungsstufe manifestiert.
2.2.3 Artikel 3: Begriffe
Artikel 3 enthält eine ganze Reihe von Begriffsbestimmungen, welche unverändert beibehalten werden.
18 Siehe ausführlich Ziffer 2.5.2.2 und Ziffer 2.5.3.