Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Einzig in Bezug auf die Buchstaben d und p wird eine Ergänzung (Buchstabe d) bzw. eine Änderung (Buchstabe p) vorgenommen. Zudem wird in Buchstabe q ein neuer Begriff, nämlich die Produkteinformation, bestimmt.

Buchstabe d definiert den Begriff des Inverkehrbringens, unter welchem die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Produktes zu verstehen ist. Da das nationale Recht nur Vorgänge und Personen innerhalb der Schweiz zu erfassen vermag, müssen beim Inverkehrbringen Übertrager und Empfänger des Produktes in der Schweiz ihren Wohnsitz, ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt haben, und muss der Übertragungsvorgang auf dem Gebiet der Schweiz stattfinden. Wird ein Produkt importiert, stellt erst die Übertragung vom Importeur auf den Abnehmer ein Inverkehrbringen dar. Damit künftig auch Direktimporte für den gewerblichen Gebrauch erfasst sind, wird diese Begriffsbestimmung in dem Sinne ergänzt, dass die Inbetriebnahme zum gewerblichen Gebrauch dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.

In Bezug auf die von Artikel 3, Buchstabe p erfasste hoheitliche Tätigkeit von Kontrollorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte die technischen Vorschriften erfüllen, wird eine kleine Änderung vorgenommen. So wird für diese Tätigkeit nicht mehr die Bezeichnung „nachträgliche Kontrolle“, sondern neu der schon seit geraumer Zeit in der EG und im EWR verwendete Begriff „Marktüberwachung“ eingeführt. In der bisherigen Fassung des THG wird die Bezeichnung Marktüberwachung bereits als Überschrift zum 2. Abschnitt des 4. Kapitels verwendet. Aufgrund der Tatsache, dass sich seit Inkrafttreten des THG auch im schweizerischen Sprachgebrauch der international übliche Ausdruck „Marktüberwachung“ durchgesetzt hat, drängt sich diese terminologische Anpassung auf, umso mehr als der bisher verwendete Begriff der nachträglichen Kontrolle in der Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern zu Missverständnissen Anlass gab. Diese Änderung wird zum Anlass genommen, den deutschen Gesetzestext an den französischen und italienischen Gesetzestext anzupassen und die Aufzählung „in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte“ durch „angebotene Produkte“ zu ergänzen.

Zusätzlich zu dieser Änderung wird ein neuer Begriff in die Begriffsbestimmungen aufgenommen. Im Buchstaben q wird der Begriff der „Produkteinformation“ eingeführt. Bei der Produkteinformation handelt es sich um verbindliche Angaben und Kennzeichnungen, die von Regeln der staatlichen Rechtsordnung vorgeschrieben sind. Freiwillige Angaben und Kennzeichnungen (Labels) fallen nicht unter diesen Begriff.

Welche verbindlichen Angaben und Kennzeichnungen zur Produkteinformation gehören, wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung umschrieben. In diesem Zusammenhang werden namentlich die Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter erwähnt.

Wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 2 dargelegt, erheben die Definitionen gemäss Artikel 3 keinen rechtlichen Vorrang gegenüber abweichenden Begriffsbestimmungen in Bundesvorschriften zu den einzelnen Produktesektoren. Definitionen spielen auf dem sehr technisch geprägten Gebiet der Produktevorschriften eine wichtige Rolle, werden indessen im Rahmen der sektoriellen Gesetzgebung nicht selten erst auf Verordnungsebene näher festgelegt. Würden abweichende Definitionen des THG hierbei vorgehen, könnte sich dies negativ auf das Funktionieren des betroffenen sektoriellen Regelungssystems auswirken.