Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Produkte, welche Importverboten unterliegen oder einer vorgängigen Importbewilligung bedürfen
Die schweizerische Gesetzgebung verbietet in einzelnen Fällen den Import bestimmter Produkte oder macht diesen von einer vorgängigen Bewilligung abhängig. Als Beispiele zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa Importverbote gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes33, auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten34 oder auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen35 oder vorgängig erforderliche Importbewilligungen gemäss dem Kriegsmaterialgesetz36 sowie dem Güterkontrollgesetz37. Es kann sich dabei um Massnahmen handeln, die in Bundesgesetzen, Bundesrats-, Departements- oder Amtsverordnungen vorgesehen sind (so z.B. vom Bundesamt für Veterinärwesen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Vogelgrippe erlassenen Importverbote für Geflügelprodukte aus bestimmten Ländern). Damit diese Verbote und Bewilligungspflichten nicht unterlaufen werden, findet das Cassis-de-Dijon-Prinzip auf solche Produkte keine Anwendung.
Die zuständigen Dienste werden für diese drei Kategorien von Produkten, für die das Cassisde-Dijon-Prinzips keine Anwendung findet, Produktelisten erstellen (sogenannte Negativlisten). Diese Listen sind als Vollzugsinstrument ständig zu aktualisieren und in geeigneter Form den interessierten Kreisen (sowohl Behörden wie auch Privaten) zugänglich zu machen38.
2.5.2.3 Artikel 16b Absatz 3
Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auszusetzen, falls die aussenwirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz dies erfordern. So ist vorgesehen, dass der Bundesrat eine solche Sistierung für alle oder gewisse Produkte eines Handelspartners beschliessen kann, wenn dieser Handelspartner schweizerischen Produkten keinen Marktzugang gewährt oder ein solcher mit übermässigen Hindernissen verbunden ist. Diese Bestimmung würde es zum Beispiel ermöglichen, Produkte oder Produktebereiche von der einseitigen Marktöffnung auszunehmen, für welche eine staatsvertragliche Marktzutrittsregelung angestrebt wird oder für welche eine staatsvertragliche Regelung nicht zustande gekommen ist. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftspolitischen, zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist auch als Signal zu verstehen, dass einer vertraglichen Absicherung des gegenseitigen Marktzuganges im Interesse der Exportwirtschaft auch weiterhin ein hoher Stellenwert zukommt.
2.5.3 Artikel 16c : Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung
Um eine Benachteiligung der schweizerischen Produzenten zu vermeiden, soll diesen ermöglicht werden, die für den Export in einen EG- oder EWR-Mitgliedstaat hergestellten Produkte auch in der Schweiz anbieten, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen zu dürfen. Damit werden die schweizerischen Exporteure mit ihren Konkurrenten aus der EG bzw. dem EWR gleichgestellt, die ihre nach den Vorschriften des Ursprungslandes gefertigten Produkte gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip in die anderen EG- und EWR-
33 SR 916.40
34 SR 916.443.11
35 SR 946.231
36 SR 514.51
37 SR 946.202
38 Siehe auch die Ausführungen zu Artikel 31a in Ziffer 2.10.2.