Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Auch der in Buchstabe b statuierte Grundsatz bringt keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht. Aufgrund der Verankerung dieses Grundsatzes in Artikel 16a und der Systematik des ganzen Kapitels 3a kommt jedoch zum Ausdruck, dass einer solchen staatsvertraglichen Marktzutrittsregelung Vorrang gegenüber der einseitigen Marktöffnung, wie sie Artikel 16b vorsieht, zukommt.

Buchstabe b lässt den Inhalt solcher staatsvertraglicher Regelungen offen. So ist dabei an Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder an Äquivalenzabkommen zu denken, in welchen die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften unter den Vertragspartnern anerkannt wird, wie sie im Rahmen der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft von 1999 („Bilaterale I“) abgeschlossen worden sind (Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen))27. Der Buchstabe b bezieht sich jedoch nicht ausschliesslich auf bestehende Abkommen. So wären anderseits auch Abkommen denkbar, in welchen der Marktzugang trotz nicht bestehender Gleichwertigkeit von technischen Vorschriften gewährt wird, z. B. über eine vertraglich vereinbarte reziproke Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips.

2.5.2 Artikel 16b: Einseitige Marktöffnung

Mit Artikel 16b Absatz 1 wird das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der schweizerischen Rechtsordnung verankert. Damit soll Produkten, welche keinen Zugang zum schweizerischen Markt gemäss Artikel 16a haben, eine alternative Marktzutrittsmöglichkeit gewährt werden. Nach erfolgter Revision des THG können Produkte, die in der EG, bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr gesetzt worden sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren, sei es, weil die schweizerischen Produktevorschriften mit jenen der EG harmonisiert sind, sei es aufgrund von Abkommen mit der EG oder aufgrund der neuen THG-Bestimmungen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz. In Absatz 2 werden diejenigen Fälle aufgelistet, in welchen das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht zur Anwendung kommen soll. Analog zur EG sind auch in der Schweiz Ausnahmen nur im übergeordneten öffentlichen Interesse gemäss Artikel 4 THG, beispielsweise zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der Konsumenten, möglich. Produkte, die infolge solcher Ausnahmen keinen Zugang zum schweizerischen Markt haben, werden auf speziellen Listen aufgeführt. Absatz 3 enthält eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auszusetzen, falls die aussenwirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz dies erfordern.

2.5.2.1 Artikel 16b Absatz 1

Absatz 1 regelt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird das Cassis-de-Dijon-Prinzip als ergänzende Marktzutrittsregelung konzipiert für diejenigen Produkte, welche keinen Marktzugang in die Schweiz gemäss Artikel 16a haben. Dies ist der Fall, wenn die Produkte die schweizerischen technischen Vorschriften nicht erfüllen und auch nicht von einer staatsvertraglichen Marktzutrittsregelung erfasst sind. Entsprechend beschränkt der Einleitungssatz zu Absatz 1 die einseitige Marktöffnung auf Produkte, für welche zwischen der Schweiz und der EG oder dem EWR die Produktevorschriften unterschiedlich sind und der Marktzugang nicht staatsvertraglich geregelt ist.

27 Siehe auch Ziffer 1.3.2.3.