Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Angaben eingetragen sind als im Register der EG, steht deren Schutz in der Schweiz nicht entgegen. Gemäss dem Territorialitätsprinzip unterliegen geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen dem Recht des Landes, in dem der Schutz begehrt wird. Der Schutz richtet sich damit nach dem Recht des Einfuhrlandes sowie nach den tatsächlichen Umständen und den Auffassungen dieses Landes45.

Schweizerische Produzenten, die sich auf die Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung gemäss Artikel 16c berufen, können ihre Produkte nicht als Schweizer Erzeugnisse rühmen, da dies den Konsumenten eindeutig in die Irre führen könnte. Wenn in einem solchen Fall ein Produzent als Produktionsland die Schweiz angibt, muss er demzufolge, wie Artikel 16d Absatz 2 vorsieht, auch angeben, nach welchen ausländischen Vorschriften das Produkt hergestellt worden ist.

2.6 4. Kapitel : Rechte und Pflichten der Betroffenen

1. Abschnitt: Erforderliche Nachweise

Die Artikel 17, 18, 18a und 18b regeln die Nachweise, welche im Zusammenhang mit dem Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von Produkten zu erbringen sind.

So regelt Artikel 17 die Frage, wer gegenüber wem wann einen Nachweis zu erbringen hat. Die Frage, welcher Nachweis zu erbringen ist, wird in den nachfolgenden Artikeln 18, 18a und 18b geregelt. Dabei werden drei Fälle unterschieden: erstens, Produkte, welche die schweizerischen Vorschriften erfüllen oder deren Marktzugang staatsvertraglich geregelt ist (Artikel 18), zweitens, Produkte, welche die technischen Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen (Artikel 18a) und drittens, Produkte, welche die Vorschriften eines anderen Staates erfüllen (Artikel 18b). Für diese drei Fälle werden die zu erbringenden Nachweise der Konformität, des rechtmässigen Inverkehrbringens im Ausland, der Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Vorschriften mit dem schweizerischen Recht sowie der Ursprungsnachweis geregelt. Das Verfahren, im Rahmen von welchem diese Nachweise zu erbringen sind, ist in den Erläuterungen zu Artikeln 19 und 20a dargelegt.

2.6.1 Artikel 17: Grundsatz

Die Frage, wer einen Nachweis zu erbringen hat, wird in Absatz 1 geregelt. Dieser Absatz führt die bisherige Regelung weiter, wonach diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, diesen Nachweis erbringen können muss. Andere Personen, namentlich der Erwerber oder Benutzer des Produkts, sind hierzu nicht verpflichtet. Beim verantwortlichen Inverkehrbringer kann es sich dabei namentlich um den Hersteller im Inland, den Importeur oder den Verteiler handeln. Im Gegensatz zur bestehenden Regelung gilt die neue Regelung nicht mehr nur für den Nachweis der Konformität, sondern für sämtliche durch diesen Abschnitt abgedeckte Nachweise (Nachweis des rechtmässigen Inverkehrbringens im Ausland, Nachweis der Gleichwertigkeit ausländischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht, Ursprungsnachweis).

Absatz 2 führt die bestehende Ausnahmeregelung für das mehrmalige Inverkehrbringen eines unveränderten Produktes sowie das Inverkehrbringen von Produkten aus serieller Fertigung unverändert weiter. Entsprechend der Logik von Absatz 1 gelten diese beiden Ausnahmen nicht nur für den Nachweis der Konformität, sondern neu für sämtliche Nachweise.

45 Entspricht der europäischen Rechtssprechung. Siehe EuGH Rs. C-3/91, Französisch-Spanisches Übereinkommen über den Schutz der Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen - Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr, 1992.