Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Die einseitige Marktöffnung findet somit keine Anwendung für Produkte, für welche die schweizerischen technischen Vorschriften mit denjenigen der EG harmonisiert sind28. Zwei Gründe sprechen für diese Einschränkung auf den nicht-harmonisierten Bereich:

Sind die Produktevorschriften zwischen der Schweiz und der EG oder dem EWR harmonisiert, gibt es keinen Bedarf für eine zusätzliche Marktöffnung über das Cassis-de-Dijon-Prinzip. Da die mit dem EG-Recht konformen Produkte infolge der Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit jenem der EG automatisch auch die schweizerischen Vorschriften erfüllen und ausländische Konformitätsnachweise (Prüfergebnisse, Inspektionen und Zertifizierungen) aufgrund von Artikel 18 Absatz 2 THG auch ohne Staatsvertrag anerkannt werden, ist der Marktzutritt für solche Produkte in der Schweiz ohnehin schon gewährleistet. Zudem soll mit dieser Einschränkung auch sichergestellt werden, dass bestehende Abkommen mit der EG über den gegenseitigen Marktzugang weitergeführt und auf zusätzliche Produktebereiche ausgedehnt werden können. Würde für sämtliche Produkte aus der EG der Markt einseitig geöffnet, hätte die EG weniger Interesse, für diejenigen Produktebereiche, in denen die schweizerische Gesetzgebung mit der EG-Gesetzgebung harmonisiert ist, den Marktzutritt auch weiterhin auf vertraglicher Basis zu regeln.

Für die einseitige Marktöffnung werden in der Folge drei Fälle unterschieden, welche in den Buchstaben a) b) und c) geregelt sind:

Buchstabe a) betrifft Produkte, für welche die Produktevorschriften EG-weit harmonisiert sind, Buchstabe b) diejenigen Produkte, für welche die Produktevorschriften EG-weit nicht oder nicht vollständig harmonisiert sind und Buchstabe c) gilt für Produkte aus anderen Staaten.

Für jeden dieser drei Fälle sind die Bedingungen dargelegt, welche erfüllt sein müssen, damit Produkte aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips freien Zugang zum schweizerischen Markt erhalten:

Buchstabe a) die Produktevorschriften sind EG-weit harmonisiert:

In diesem Fall muss das entsprechende Produkt erstens die technischen Vorschriften der EG erfüllen und zweitens in einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR rechtmässig in Verkehr gebracht worden sein. Der Nachweis dieser Bedingungen ist in Artikel 18a geregelt.

Buchstabe b) die Produktevorschriften sind EG-weit nicht, oder nicht vollständig harmonisiert:

Sind innerhalb der EG die Produktevorschriften nicht oder nicht vollständig harmonisiert, sind zwei Bedingungen zu erfüllen, um in der Schweiz freien Marktzugang zu haben: Erstens muss das Produkt die technischen Vorschriften eines Mitgliedstaates der EG oder des EWR erfüllen und zweitens muss das Produkt in dem Land, dessen Vorschriften erfüllt werden, rechtmässig in Verkehr gebracht worden sein. Der Nachweis dieser Bedingungen ist ebenfalls in Artikel 18a geregelt.

Buchstabe a) und b) gelten sowohl für Waren, welche in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat hergestellt und rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, wie auch für Waren aus einem anderen Staat, welche die EG-Vorschriften oder die technischen Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates erfüllen und im EG- oder EWR-Raum rechtmässig in Verkehr29 gebracht worden sind.

28 Die Beurteilung, ob die schweizerischen technischen Vorschriften zwischen der Schweiz und der EG oder dem EWR unterschiedlich sind, kommt den zuständigen schweizerischen Behörden zu.

29 Produkte aus Drittstaaten, welche in die EG importiert worden sind, sind dann als „rechtmässig in der EG in Verkehr gebracht“ zu betrachten, wenn sie „im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindlich“ sind. Gemäss