Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Mitgliedstaaten und neu nach Artikel 16b Absatz 1 THG auch in die Schweiz exportieren können.
Dabei gilt es wie folgt zu differenzieren: Sind die Produktevorschriften EG-weit harmonisiert und wird nach solchen Vorschriften produziert, müssen die schweizerischen Produkte diese Vorschriften erfüllen und sind in einem EG-Staat rechtmässig in Verkehr zu bringen (Buchstabe a). Sind die Produktevorschriften hingegen EG-weit nicht oder nicht vollständig harmonisiert und wird nach den nationalen Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates produziert, ist das Produkt in dem Staat, nach dessen Vorschriften produziert wird und dessen Vorschriften es erfüllt, rechtmässig in Verkehr zu bringen (Buchstabe b).
Um Missbräuche zu verhindern, müssen die schweizerischen Produzenten im entsprechenden Markt auch wirklich tätig sein, und deren Produkte müssen dort rechtmässig in Verkehr gebracht worden sein. Dies bedeutet aber nicht, dass jedes Produkt zuerst exportiert werden muss, um später im Sinne eines Reimports in der Schweiz in Verkehr gebracht werden zu können. Es genügt, wenn Produkte der entsprechenden oder einer früheren analogen Serie im betreffenden Staat tatsächlich in Verkehr gebracht worden sind. Dies darf wiederum nicht so verstanden werden, dass solche Produkte in den entsprechenden Staat exportiert werden können, um dort eingelagert zu werden; die Produkte müssen vielmehr auch tatsächlich an den Endkonsumenten abgegeben werden. Damit soll verhindert werden, dass die schweizerische Gesetzgebung durch missbräuchliche Exporte umgangen wird. Das rechtmässige Inverkehrbringen im Ausland ist im Rahmen der Marktkontrolle zu überprüfen. Die im Rahmen dieser Kontrolle vorzulegenden Nachweise richten sich nach Artikel 18a39. Allfällige Falschaussagen werden gemäss Artikel 28 unter Strafe gestellt.
Ebenso wird die missbräuchliche Nutzung dieser Möglichkeit geahndet. Werden Produkte in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften angeboten oder in Verkehr gebracht, ohne dass diese im massgebenden Staat auch wirklich rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, so soll dies als Verletzung der schweizerischen Produktevorschriften nach den Strafbestimmungen der betroffenen Sektorgesetzgebung verfolgt werden.
Es ist zu präzisieren, dass sich die Möglichkeit, auch für den heimischen Markt nach EG-Vorschriften oder, bei fehlender oder unvollständiger Harmonisierung, nach den Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates zu produzieren, ausschliesslich auf die technischen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bezieht. Als solche gelten insbesondere Regeln hinsichtlich, erstens, der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten, zweitens, der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten oder, drittens, der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens. Davon nicht betroffen sind somit z. B. Vorschriften betreffend Steuern sowie nicht produktbezogene Umwelt- oder Arbeitsplatzvorschriften40.
Die Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung sollen nur zum Tragen kommen für Produkte, für welche das Cassis-de-Dijon-Prinzip Anwendung findet (d.h. Produkte nach Artikel 16b Absatz 1). Entsprechend dieser Logik können sich schweizerische Produzenten nicht auf diese Massnahmen berufen, wenn für ein identisches Produkt aus einem EG- oder EWR-Staat das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht zur Anwendung käme (Absatz 2 erster Satz). Die unter der Ziffer 2.5.2.2. gemachten Darlegungen gelten sinngemäss. Weitere Ausnahmen von den Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung sind nur zulässig, soweit die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind und sind in Bundesgesetzen oder Verordnungen des Bundesrates festzulegen (Absatz 2 zweiter Satz). Beispielsweise kann im Tierschutzgesetz vorgesehen werden, dass abweichend von
39 Siehe auch Ziffer 2.6.3.
40 Siehe auch Ziffer 1.2.