Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Gesetzliche Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip (Buchstabe a)
Generelle Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip zum Schutz übergeordneter öffentlicher Interessen sind nur möglich, sofern die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz sieht vor, dass solche Ausnahmen in der Sektorgesetzgebung ausdrücklich geregelt und als solche bezeichnet werden müssen. Dies kann auf Stufe von Bundesgesetzen oder Bundesratsverordnungen erfolgen. Zu denken ist an Formulierungen folgender Art: „Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme im Sinne von Artikel 16b Absatz 2 THG dar; entsprechend findet Artikel 16b Absatz 1 THG keine Anwendung.“ Liste 1 des Dokumentes mit dem Titel „Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht“ enthält die von den zuständigen Bundesämtern beantragten generellen Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip. Der Bundesrat wird in Kenntnis der Vernehmlassungsergebnisse über diese Anträge befinden. Dabei wird er sich vom Prinzip leiten lassen, Ausnahmen nur sehr restriktiv, d. h. nur dann vorzusehen, wenn ohne diese wesentliche schweizerische Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 gefährdet wären.
Ausnahmen, welche auf Gesetzesstufe zu regeln sind, werden mittels einer Formulierung wie sie oben dargelegt ist - von wenigen in den Vernehmlassungsunterlagen explizit erwähnten Ausnahmen abgesehen - unter „Änderungen bisherigen Rechts“ mit der THG-Revision erfolgen. Ausnahmen, welche in Bundesratsverordnungen zu regeln sind, werden vom Bundesrat spätestens bis zum Inkrafttreten der THG-Revision vorgenommen werden. Für alle im Rahmen dieser Vorlage nicht bestätigten Abweichungen, welche die schweizerische Sektorgesetzgebung vom in der EG bzw. im EWR geltenden Recht vorsieht, soll Artikel 16b Absatz 1 gemäss dem Grundsatz, wonach das jüngere Gesetz dem älteren Gesetz vorgeht, Vorrang haben.
Zulassungspflichtige Produkte und anmeldepflichtige Stoffe gemäss der Chemikaliengesetzgebung (Buchstabe b)
Da Zulassungsverfahren insbesondere für jene Produkte bestehen, von denen eine potenziell hohe Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch, Tier oder für die Umwelt ausgeht, sind solche Produkte gemäss Buchstabe b von der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausgenommen. Würde der schweizerische Markt auch für zulassungspflichtige Produkte geöffnet, würden die schweizerischen Marktaufsichtsbehörden über kein Zulassungsdossier verfügen, was die Marktkontrolle wesentlich erschweren und in einigen Fällen gar verunmöglichen würde. Entsprechend sollen zulassungspflichtige Produkte keinen freien Marktzugang aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips geniessen. Stattdessen legt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c fest, dass für Produkte, welche bereits im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassen sind, vereinfachte Zulassungsverfahren vorgesehen werden32. Auch in der EG gilt das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht für zulassungspflichtige Produkte. Im Gegenteil, für viele Produkte (z.B. Pestizide, Biozide, die meisten Arzneimittel) ist sogar eine Zulassung in jedem einzelnen EG-Staat erforderlich.
Aus analogen Gründen sind Produkte, bei denen es sich um anmeldepflichtige Stoffe gemäss Chemikalienrecht handelt, ebenfalls von der einseitigen Marktöffnung ausgenommen.
32 Siehe auch die Ausführungen zu Artikel 5 in Ziffer 2.3.3.