Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Für Waren aus der EG oder dem EWR stellt das Cassis-de-Dijon-Prinzip eine Ergänzung zu dem zwischen der Schweiz und der EG abgeschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen dar30. Da die Einführung dieses Prinzips ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den betroffenen Handelspartnern voraussetzt, wie es typischerweise erst durch solche Vereinbarungen entstehen kann, wird die Einführung dieses Prinzips von der Existenz solcher Vereinbarungen abhängig gemacht.

Buchstabe c) Produkte aus anderen Staaten

Mit dem Buchstaben c) soll die einseitige Marktöffnung auf andere Handelspartner ausgeweitet werden, mit denen die Schweiz Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat. Bei solchen Vereinbarungen kann es sich um eigentliche Staatsverträge handeln, aber auch um Kooperationsvereinbarungen unter Behörden (sogenannte Memoranda of Understanding). Entsprechend ist das Bestehen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in mindestens einem Produktebereich die Grundvoraussetzung für die einseitige Marktöffnung in den übrigen, von der Vereinbarung nicht abgedeckten Produktebereichen. Zur Zeit bestehen solche Vereinbarungen mit folgenden Handelspartnern: Kanada (Mutual Recognition Agreement), USA (Memorandum of Understanding), Japan (Memorandum of Understanding), Australien (Memorandum of Understanding).

Mit dieser Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips auf weitere Handelspartner gemäss Buchstabe c) kommt die Schweiz ihren im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen zur Meistbegünstigung nach31.

Damit Produkte aus solchen Staaten Zugang zum schweizerischen Markt haben, müssen sie folgende Bedingungen erfüllen: die Produkte müssen die technischen Vorschriften des entsprechenden Staates erfüllen, die mit den schweizerischen technischen Vorschriften gleichwertig sein müssen, und die Produkte müssen in diesem Staat hergestellt und rechtmässig in Verkehr gebracht worden sein. Im Gegensatz zu den Buchstaben a) und b) sieht Buchstabe c) das zusätzliche Erfordernis vor, dass die betroffenen Produkte im entsprechenden Staat hergestellt worden sind.

2.5.2.2 Artikel 16b Absatz 2

Diejenigen Fälle, in welchen das Cassis-de-Dijon-Prinzip keine Anwendung findet, sind in Absatz 2 aufgeführt. Dabei handelt es sich um Produkte, für die gesetzliche Ausnahmen festgelegt worden sind (Buchstabe a) und um Produkte, die einer Zulassung bedürfen (Buchstabe b). Weiter zu erwähnen sind Produkte, die einer vorgängigen Importbewilligung bedürfen oder Importverboten unterliegen.

Artikel 24 des EG-Vertrages gelten als „im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindlich“ diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind Waren aus Drittstaaten solchen aus EG- Mitgliedstaaten gleichgestellt und kommen in den Genuss des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 23 Absatz 2 des EG-Vertrages) und damit auch vom Cassis-de-Dijon-Prinzip.

30 Dies trifft teilweise auch auf das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) zu.

31 Das Prinzip der Meistbegünstigung (most-favoured-nation, MFN) verpflichtet zur Gleichbehandlung aller WTO- Mitglieder: Gewährt ein WTO-Mitglied einem Drittland eine Handelserleichterung, muss es diese auch jedem anderen WTO-Mitglied zugestehen.