Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 16c Absatz 1 THG die Schweizer Tierschutzbestimmungen für die Produktion tierischer Lebensmittel einzuhalten sind. Somit wäre die Produktion von Stopfleber und Koscher- und Halalfleisch in der Schweiz weiterhin verboten.
2.5.4 Artikel 16d : Produkteinformation
Wie die Praxis zeigt, sind die meisten technischen Handelshemmnisse auf unterschiedliche Vorschriften betreffend die Produkteinformation zurückzuführen. Daher regelt der neue Artikel 16d die Produkteinformation für Produkte, die aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips (Artikel 16b Absatz 1) oder aufgrund der Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung (Artikel 16c Absatz 1) in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
So sieht Artikel 16d Absatz 1 vor, dass für Produkte, die aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips (Artikel 16b Absatz 1) Zugang zum schweizerischen Markt haben, die Produkteinformation gemäss den technischen Vorschriften, nach denen die Produkte hergestellt worden sind, hinreichend ist. Vorbehalten bleiben die Anforderungen von Artikel 4a bezüglich Schweizer Amtssprache und Angabe des Herstellers oder einer verantwortlichen Person in der Schweiz41. Das gleiche gilt für Produkte, die aufgrund der Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung (Artikel 16c Absatz 1) angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Diese Regelung ist dadurch zu begründen, dass die Produkteinformation nach den Vorschriften der EG oder eines EG- bzw. EWR-Staates den Schutz der öffentlichen Interessen in der Regel genauso gewährleistet wie die Produkteinformation gemäss den schweizerischen Vorschriften. Das Gleiche gilt für Vorschriften, die im Sinne von Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c mit den schweizerischen technischen Vorschriften gleichwertig sind.
Wo dies nicht der Fall ist und öffentliche Interessen gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4 national abweichende oder weitergehende Vorschriften erfordern, können Ausnahmen geltend gemacht werden. Der Schutz der Konsumenten und betreffend die Lauterkeit des Handelsverkehrs muss hierbei aber restriktiver als bisher interpretiert werden. Eine Änderung der Produkteinformation soll nur verlangt werden, wenn dies einen echten Zusatznutzen für die Konsumenten bringt. Die Ausnahmen müssen ausserdem stets verhältnismässig sein und dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen42.
An dieser Stelle ist zu präzisieren, dass in der Schweiz in ein Register eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben43 auch nach Einführung des Cassisde-Dijon-Prinzips geschützt sind. Diese Angaben bezeichnen Erzeugnisse, die aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammen und Eigenschaften aufweisen, die sie diesem geographischen Ursprung verdanken. Das Schutzniveau ist in diesem Bereich in der Schweiz und in der EG gleichwertig. Weder in der EG noch in der Schweiz soll das Cassisde-Dijon-Prinzip verhindern, dass Massnahmen zum Schutz der eingetragenenen Urspungsbezeichnungen und geographischen Angaben getroffen werden44. Die Tatsache, dass im schweizerischen Register andere Ursprungsbezeichnungen und geographische
41 Die Produkteinformation für zulassungspflichtige Produkte ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d geregelt.
42 Siehe auch die Ausführungen zu Artikel 20a Absatz 2 in Ziffer 2.7.3.
43 Im Sinne der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12).
44 Entspricht der europäischen Rechtssprechung. Siehe EuGH Rs. C-87/97, Artikel 30 und 36 EG-Vertrag - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, 1999. Siehe auch Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere auf Grund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s).