Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 3 führt aus, dass der Nachweis in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abzufassen ist. Aus der Tatsache, dass der Nachweis auch in Englisch abgefasst werden kann, darf jedoch nicht geschlossen werden, dass das entsprechende Verwaltungsverfahren auch auf Englisch abgewickelt werden kann. Dieses hat grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache zu erfolgen.

2.6.2 Artikel 18: Nachweis für Produkte, die nach Artikel 16a angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden

Artikel 18 regelt die Frage, welcher Nachweis zu erbringen ist für Produkte, die nach Artikel 16a angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Produkte, welche die schweizerischen technischen Vorschriften erfüllen oder deren Marktzugang staatsvertraglich geregelt ist).

Bei Produkten, die nach den schweizerischen technischen Vorschriften angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, beschränkt sich der Nachweis auf den Nachweis der Konformität. Konformität bedeutet nach Artikel 3 Buchstabe g die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt. Ist ein in Verkehr gebrachtes Erzeugnis "konform", heisst dies, dass es allen anwendbaren Vorschriften beispielsweise bezüglich seiner Zusammensetzung, seiner Leistungsfähigkeit, seiner Beschriftung und Verpackung, seiner Herstellung, seiner Prüfung oder Konformitätsbewertung entspricht.

Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Form die Konformität nachzuweisen ist, wird durch die Sektorgesetzgebung geregelt.

Ist der Konformitätsnachweis die Regel, gibt es dennoch Produktebereiche, in denen die Konformität von Erzeugnissen beim Inverkehrbringen nicht nachzuweisen ist. So wird beispielsweise bei Lebensmitteln die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften in der Regel nicht aufgrund von Unterlagen, sondern durch Stichproben am Produkt selber ermittelt.

In den meisten Fällen sieht die Sektorgesetzgebung jedoch das Erfordernis des Konformitätsnachweises vor. In diesem Zusammenhang gilt es, folgende Begriffe zu unterscheiden: Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung.

Gemäss Artikel 3 Buchstabe h ist unter dem Begriff Konformitätsbewertung die systematische Untersuchung des Ausmasses zu verstehen, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen. Die Sektorgesetzgebung kann vorsehen, dass die Konformitätsbewertung durch den Hersteller selbst erfolgen kann, der mit einer Konformitätserklärung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben k47 bestätigt, dass das Produkt alle massgebenden Vorschriften erfüllt. Die Sektorgesetzgebung kann jedoch auch vorsehen, dass die Konformitätsbewertung durch Dritte zu erfolgen hat, die mit einer Konformitätsbescheinigung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben i48 bestätigen, dass das Produkt alle massgebenden Vorschriften erfüllt.

Die Absätze 1, 2 und 3 befassen sich allesamt mit der Konformitätsbewertung durch Dritte und werden in unveränderter Form beibehalten. Lediglich in Absatz 1 wird ein Verweis auf Artikel 16a eingefügt und in Absatz 3 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

47 Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird.

48 Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird.