Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Für Produkte, für welche der Marktzugang staatsvertraglich geregelt ist, sind die Bestimmungen des Vertrages massgebend.
2.6.3 Artikel 18a (neu) : Nachweise für Produkte, die nach Artikel 16b, Absatz 1, Buchstabe a oder b oder nach Artikel 16c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden
Artikel 18a regelt die Frage, welche Nachweise zu erbringen sind für Produkte, die aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips (Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a und b) oder aufgrund der Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung (Artikel 16c) angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden49. Die Nachweise, die zu erbringen sind, richten sich nach den in den genannten Bestimmungen verankerten Bedingungen.
So sieht Absatz 1 vor, dass für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1, Buchstabe a und b oder nach Artikel 16c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ein Nachweis zu erbringen ist, dass das Produkt im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Als solcher Nachweis gilt das Vorlegen einer Erklärung der verantwortlichen Person, d.h. einer Selbstdeklaration, dass das Produkt den technischen Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates entspricht und in der EG bzw. im entsprechenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat, dessen Vorschriften erfüllt werden, rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Somit deckt diese Erklärung sowohl das rechtmässige Inverkehrbringen im Ausland wie auch die Konformität ab. Diese Erklärung hat schriftlich zu erfolgen, ist aber an keine weiteren formalen Bedingungen gebunden. Sie kann in einem eigens dafür erstellten Dokument abgegeben werden, kann aber auch Bestandteil eines anderen Dokumentes sein, wie z.B. einer Rechnung. Die Erklärung muss einen Verweis auf die für das Inverkehrbringen massgebenden technischen Vorschriften, denen das Produkt entspricht, enthalten. Falsche Aussagen werden gemäss Artikel 28 geahndet.
Ist nach den technischen Vorschriften der EG oder des betreffenden EG- oder EWR-Staates ein Konformitätsnachweis erforderlich, ist zusätzlich auch eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung nach diesen Vorschriften vorzulegen (Artikel 18a Absatz 2 dritter Satz).
In den Erläuterungen zu den Artikeln 19 und 20a wird das Verfahren zum Erbringen dieser Nachweise näher dargestellt.
2.6.4 Artikel 18b (neu): Nachweise für Produkte, die nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden
Analog zum vorangehenden Artikel, regelt der neue Artikel 18b die Nachweise, welche zu erbringen sind in Bezug auf Produkte aus einem nicht der EG oder dem EWR angehörenden Staat, die aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips (Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c) angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden50.
Gemäss Absatz 1 ist für solche Produkte ein Nachweis nach Artikel 18a zu erbringen, d.h. ein Nachweis, dass das betroffene Produkt bereits in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Mit dieser Regelung soll der Tatsache
49 Mit dem Verweis auf Artikel 16b wird ersichtlich, dass Artikel 18a keine Anwendung findet auf zulassungspflichtige Produkte.
50 Wie bereits bei Artikel 18a wird auch bei diesem Artikel durch den Verweis auf Artikel 16b klar, dass der besagte Artikel keine Anwendung findet auf zulassungspflichtige Produkte.