Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Rechnung getragen werden, dass ein Grossteil von Produkten aus Nicht-EG- oder Nicht-EWR-Mitgliedstaaten nicht nur in die Schweiz importiert wird, sondern auch auf den EG- oder EWR-Markt gelangt. Aufgrund dieser Überlegungen soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass Produkte aus Drittstaaten bereits in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind.

Da jedoch nicht alle Produkte aus Drittstaaten zuerst in die EG oder den EWR gelangen, sieht Absatz 2 eine Regelung für den Fall vor, dass ein Nachweis gemäss Artikel 18a nicht erbracht werden kann. In diesem Fall ist auch ein Nachweis möglich, dass das betreffende Produkt in einem Staat, mit dem die Schweiz in mindestens einem Produktebereich eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat, rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Als solcher gilt das Vorlegen einer Erklärung, dass das Produkt den technischen Vorschriften des entsprechenden Staates entspricht und in diesem rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Somit deckt diese Erklärung sowohl das rechtmässige Inverkehrbringen im Ausland wie auch die Konformität ab. Die Ausführungen betreffend die formalen Anforderungen des Nachweises nach Artikel 18a gelten sinngemäss. Die Erklärung muss einen Verweis auf die für das Inverkehrbringen massgebenden technischen Vorschriften enthalten. Ist nach den technischen Vorschriften des betreffenden Staates ein Konformitätsnachweis erforderlich, so ist zusätzlich auch eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung nach diesen Vorschriften vorzulegen. Damit wird eine analoge Regelung zu Artikel 18a Absatz 2 geschaffen. Da Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c vorsieht, dass das Produkt auch wirklich im entsprechenden Staat hergestellt sein muss, ist zudem der Ursprung des Produktes nachzuweisen.

Für den Fall, dass nach Vorlegen dieser Nachweise immer noch berechtigte Zweifel bestehen, dass ein in der Schweiz nach den technischen Vorschriften eines Nicht-EG- oder Nicht-EWR-Staates angebotenes oder in Verkehr gebrachtes Produkt dem in den schweizerischen technischen Vorschriften festgelegten Schutzniveau entspricht, ist die Gleichwertigkeit der betreffenden ausländischen Vorschriften mit dem schweizerischen Recht nachzuweisen.

Absatz 4 hält fest, dass die Gleichwertigkeit ausländischer technischer Vorschriften mit dem schweizerischen Recht anerkannt wird, wenn aufgrund der in den ausländischen Vorschriften festgelegten Anforderungen an das Produkt sowie der vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ein gleichwertiges Schutzniveau bezüglich der Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 gewährleistet wird. Die Beweislast obliegt dem Inverkehrbringer und nicht der Marktüberwachungsbehörde.

2.7 4. Kapitel : Rechte und Pflichten der Betroffenen

2. Abschnitt: Marktüberwachung

Ziel und Zweck des THG ist es, technische Handelshemmnisse, welche nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind, auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit und in allen Produktesektoren zu vermeiden oder abzubauen. Dies betrifft auch den Vollzug technischer Vorschriften. Er soll innerstaatlich wie grenzüberschreitend möglichst koordiniert ablaufen, bei Unterlassung jeder unnötigen Beeinträchtigung des Warenverkehrs.

Gerade ein im Rahmen berechtigter staatlicher Auflagen möglichst freier Warenverkehr setzt, um sich nachhaltig entfalten zu können, aber auch voraus, dass seine Regeln eingehalten werden. Führen zunehmend globalisierte Märkte und vermehrte Eigenverantwortung der Marktteilnehmer zur Missachtung etwa staatlicher Gesundheitsvorschriften, drohen daraus entweder ein unzureichendes Schutzniveau oder protektionistische Handelsregelungen zu resultieren. Um dem zu begegnen, bedarf es einer