Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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werden, die massgebenden Bestimmungen der ausländischen technischen Vorschriften in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden. Diese Befugnis beschränkt sich jedoch auf die für das Inverkehrbringen massgebenden technischen Vorschriften. So wäre es z.B. unverhältnismässig, wenn die Marktüberwachungsbehörde eine Übersetzung des gesamten Erlasses verlangen würde.
Analog zu Absatz 1 wird auch Absatz 2 Buchstabe a angepasst. So sind die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, Massnahmen zu treffen, wenn diese für das Inverkehrbringen des Produktes massgebenden Bestimmungen der ausländischen technischen Vorschriften nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden.
2.7.2 Artikel 20: Ausübung der Marktüberwachung
Artikel 20 bildet mit seinen Verpflichtungen das Korrelat zu den Kompetenzen gemäss Artikel
19. Absatz 1 konkretisiert dabei den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit bezüglich des Vollzugs von Produktevorschriften. Als erstes verlangt er, dass Massnahmen der Kontrollorgane in ihrer Intensität auf das Ausmass der Gefährdung abzustimmen sind, welche von einem Produkt ausgeht. Dies will nicht heissen, dass bei „schlichter“ Vorschriftswidrigkeit ohne besondere Gefährdung nicht eingeschritten werden dürfte. Hingegen wird in solchen Fällen soweit möglich ein Vorgehen zu wählen sein, welches die Vermarktung des Produkts nicht unnötig einschränkt. Als zweites verankert Absatz 1 hinsichtlich des Vollzugs technischer Vorschriften den Grundsatz des geringsten erforderlichen Eingriffs in den freien Warenverkehr. Auch hier geht es nicht darum, staatliche Vollzugskompetenzen zu beschneiden. Bei bloss geringfügigen Mängeln soll ein Produkt jedoch nicht gleich mit einem Verkaufsverbot belegt werden dürfen.
Absatz 2 knüpft an den Fall von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c an (Gefährdung durch vorschriftskonforme Produkte). Wurden auf dessen Grundlage Massnahmen ergriffen, sollen diese nur im Rahmen eines speziellen Bestätigungsverfahrens aufrechterhalten werden dürfen. Geht der Eingriff von einem untergeordneten Kontrollorgan aus, sieht die bestehende Regelung dafür eine umgehende Meldung an das zuständige Bundesamt vor. Erfolgt von dessen Seite innert Monatsfrist keine Bestätigung der Massnahme, fällt diese von Gesetzes wegen dahin. Hält es sie jedoch für gerechtfertigt und bestätigt sie, bzw. hat das Bundesamt selbst die Massnahme veranlasst, muss es unverzüglich die Anpassung der betreffenden Produktevorschriften einleiten. Mit diesem Verfahren sollen Eingriffe gegen vorschriftskonforme Produkte in geordnete Bahnen gelenkt werden.
Diese beiden Bestimmungen werden materiell unverändert weitergeführt, jedoch kleineren redaktionellen Anpassungen unterworfen.
2.7.3 Artikel 20a (neu): Verfahren für das Festlegen von Ausnahmen von Artikel 16b Absatz 1 oder von Artikel 16c Absatz 1
Analog zur Praxis in der EG soll es auch in der Schweiz den Marktüberwachungsorganen möglich sein, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip zum Schutz übergeordneter öffentlicher Interessen festzulegen. Artikel 20a regelt das Verfahren, das in solchen Fällen zu befolgen ist. Während die Artikel 19 und 20 für alle in der Schweiz angebotenen, in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte Anwendung findet, ist der Anwendungsbereich von Artikel 20a eingeschränkt. So ist dieser Artikel nur anwendbar auf Produkte, die zwar nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entsprechen, aber aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzips oder den Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung Zugang zum schweizerischen Markt haben. Dies setzt voraus, dass die betreffenden Produkte die massgebenden