Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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effizienten und glaubwürdigen staatlichen Marktüberwachung im Bereich der Produktevorschriften.

Bereitstellung, Organisation, Durchführung wie vor allem auch Finanzierung der betreffenden Strukturen bzw. Tätigkeiten sind und bleiben allerdings Sache der sektoriellen Gesetzgebung. Ein horizontaler Erlass vermöchte den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten der einzelnen Bereiche nicht gerecht zu werden.

Gleichwohl enthält das bisherige THG als Rahmenerlass zwei Artikel zur Marktüberwachung. So wird durch Artikel 19 (Befugnisse der Kontrollorgane) sichergestellt, dass die sektoriell zuständigen Organe über minimale Handlungskompetenzen verfügen, während deren Tätigkeit in Artikel 20 (Ausübung der Kontrolle) gewissen Grundregeln unterworfen wird. Diese Artikel werden weitergeführt, aber Ergänzungen und kleineren redaktionellen Anpassungen unterzogen. Zudem werden diese beiden Artikel durch einen neuen Artikel 20a (Verfahren für das Festlegen von Ausnahmen von Artikel 16b Absatz 1 und von Artikel 16c Absatz 1) und einen neuen Artikel 20b (Rechtsmittel) ergänzt. Während die Artikel 19 und 20 für alle Produkte gelten, finden Artikel 20a und Artikel 20b nur Anwendung für Produkte, die nach ausländischen Produktevorschriften hergestellt worden sind und gemäss Artikel 16b Absatz 1 oder Artikel 16c Absatz 1 in der Schweiz angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

2.7.1 Artikel 19: Befugnisse der Marktüberwachungsorgane

Artikel 19 verfolgt das Ziel, den Organen, welche nach dem Recht der einzelnen Produktesektoren mit der Marktüberwachung betraut sind, jene Kompetenzen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Aufgaben im allgemeinen erforderlich sind, in der betreffenden Gesetzgebung aber allenfalls fehlen. Weitergehende, abweichende oder detailliertere Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben dabei nicht nur möglich, sondern oft auch notwendig. Artikel 19 untersteht aus diesem Grund, wie die Begriffe des Artikels 3, einem generellen Vorbehalt zugunsten von Sektorrecht sowohl der Gesetzes- wie der Verordnungsstufe.

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt51, soll diese Revision zum Anlass genommen werden, eine terminologische Anpassung vorzunehmen und den bis anhin verwendeten Begriff der nachträglichen Kontrolle durch den international gebräuchlichen Begriff der Marktüberwachung zu ersetzen. Entsprechende Anpassungen werden in der Überschrift sowie im Gesetzestext von Artikel 19 vorgenommen.

Gemäss der Definition von Artikel 3 Buchstabe p handelt es sich bei der hier interessierenden Aufgabe um die hoheitliche Tätigkeit zur Durchsetzung der Konformität angebotener, in Verkehr gebrachter oder in Betrieb genommener Produkte mit technischen Vorschriften. Nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich um eine Überwachung, welche im Gegensatz zur Zulassung nicht eine Vorbedingung des Marktzutritts darstellt, sondern nachträglich, d.h. auf dem Markt, erfolgt. Unter Umständen kann die Wahrnehmung dieser Kontrolle aber auch einschliessen, dass gewisse Abklärungen bereits vor dem Stadium des Inverkehrbringens, etwa zur Überprüfung von Herstellungsbedingungen im Veterinärbereich, durchzuführen sind.

Die in Absatz 1 festgelegten Befugnisse der Marktüberwachungsorgane werden ergänzt. So sollen die Marktüberwachungsorgane verlangen können, dass für Produkte, die nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip52 angeboten, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen

51 Siehe Ziffer 2.2.3.

52 Darin eingeschlossen sind auch die Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung gemäss Artikel 16c Absatz 1.