Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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ausländischen Produktevorschriften erfüllen und im entsprechenden Staat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind.

Absatz 1 von Artikel 20a sieht vor, dass die für die Marktüberwachung zuständigen Organe Massnahmen in Abweichung des Cassis-de-Dijon-Prinzips53 beschliessen können. Solche Massnahmen können die Änderung des Produktes verlangen oder sie können ein Verkaufsverbot oder die Verpflichtung zum Rückruf beinhalten. Da jegliche Massnahme einer Behinderung des Handels gleichkommt, sind solche Massnahmen nur zulässig, wenn sie den Erfordernissen von Artikel 4 Absätze 3 und 4 genügen, d. h. überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 4 solche Massnahmen erfordern und diese verhältnismässig sind und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. Bestehen Zweifel bezüglich eines Produktes, können die Marktüberwachungsorgane von derjenigen Person, welche dieses Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, verlangen, dass die in den Artikeln 18a und 18b vorgesehenen Nachweise erbracht werden, dass das Produkt den ausländischen technischen Vorschriften entspricht und im entsprechenden Staat rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Im Falle von Produkten aus nicht der EG oder dem EWR angehörenden Staaten, können die Behörden den Nachweis der Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Vorschriften mit dem schweizerischen Recht sowie den Nachweis des Ursprungs des Produktes verlangen.

Um den Marktüberwachungsbehörden den nötigen Freiraum zu lassen, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, das konkrete Vorgehen zum Erbringen der Nachweise nach den Artikeln 18a und 18b im Einzelnen zu regeln. Aufgrund der Erfahrungen der EG wird folgender Verfahrensablauf empfohlen.

Erster Schritt: Einholen der benötigten Informationen

Wenn die zuständige Marktüberwachungsbehörde ein Produkt überprüft, wäre es logisch, dass sich diese zunächst an den Wirtschaftsteilnehmer wendet, damit dieser die benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Auf gezielte Fragen wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die relevanten technischen Informationen und, erforderlichenfalls, ein Muster des infragestehenden Erzeugnisses liefern können. Eine Frist von 20 Arbeitstagen scheint dafür angemessen zu sein. Die zuständige Behörde kann auch verlangen, dass der Nachweis erbracht wird, dass das Produkt die technischen Vorschriften des Herkunftslandes erfüllt und in diesem rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist (Nachweise gemäss Artikel 18a und 18b). Der Wirtschaftsteilnehmer hat auch einen Verweis auf die für das Inverkehrbringen massgebenden technischen Vorschriften, denen das Produkt entspricht, vorzulegen (Artikel 18a und 18b). Gegebenenfalls sind die massgebenden Bestimmungen dieser technischen Vorschriften in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch vorzulegen (Artikel 19 Absatz 1).

Zweiter Schritt : Überprüfung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde überprüft den eingereichten Nachweis, dass das Produkt im Herkunftsland rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist sowie, allenfalls, den Nachweis der Konformität. Aufgrund der erhobenen Informationen ermittelt sie die für das Produkt geltenden schweizerischen technischen Vorschriften. Das importierte Produkt sowie die dazugehörende Dokumentation sind im Lichte der schweizerischen Bestimmungen zu untersuchen. Grundlage für die Überprüfung der Verhältnismässigkeit sind die schweizerischen technischen Vorschriften, denen das betreffende Produkt nicht entspricht. Es ist durchaus möglich, dass die Schweiz ein anderes Schutzsystem kennt als der Herkunftsstaat. Dieser Unterschied hat keine Bedeutung für die Beurteilung der

53 Darin eingeschlossen sind auch die Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung gemäss Artikel 16c Absatz 1.