Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften. Diese sind nur im Lichte der von den nationalen Behörden angestrebten Ziele und des Schutzniveaus, das sie gewährleisten sollen, zu beurteilen. Die zuständige Behörde ist bei der Überprüfung eines Produktes verpflichtet, aus eigenem Antrieb auf die Anwendung technischer Vorschriften zu verzichten, welche im Lichte der in Artikel 4 Absatz 4 aufgeführten öffentlichen Interessen nicht verhältnismässig sind. Gestützt auf diese Abklärungen hat die zuständige Behörde ihre Bewertung zu machen.

Dritter Schritt: Die Ergebnisse der Bewertung und die Unterrichtung des Antragstellers

Hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde das Produkt geprüft, müssen die Ergebnisse dieser Prüfung - unabhängig ob negativ oder positiv - dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer umgehend mitgeteilt werden. Es ist wichtig, dass die zuständige Behörde dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer all ihre Gründe darlegt, und zwar nicht nur im Falle einer negativen, sondern auch bei einer positiven Entscheidung. Eine positive Bewertung bestätigt, dass das Produkt rechtmässig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden kann. Bei einer negativen Bewertung obliegt es der Marktüberwachungsbehörde, die sich auf einen Grund für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs beruft, die Realität eines überwiegenden öffentlichen Interesses, die Notwendigkeit der betreffenden Beschränkung und ihre Verhältnismässigkeit im Hinblick auf das verfolgte Ziel nachzuweisen (Artikel 4 Absätze 3 und 4).

Absatz 2 nennt Beispiele von Massnahmen, welche das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht erfüllen und entsprechend weder notwendig noch geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erfüllen.

So können abweichende Massnahmen nur getroffen werden, wenn der hinreichende Schutz öffentlicher Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 nicht bereits durch die Vorschriften des Herkunftslandes erreicht wird, und die Nachweise, die gemäss den technischen Vorschriften des Herkunftslandes erbracht werden, nicht genügen. Es obliegt der Marktüberwachungsbehörde - gestützt auf die vom Wirtschaftsteilnehmer eingereichten Informationen - zu überprüfen, ob im Vergleich zu dem vom schweizerischen Recht geforderten Schutzniveau die ausländischen technischen Vorschriften ein genügendes Schutzniveau der öffentlichen Interessen gewährleisten. Trifft die für die Marktüberwachung zuständige Behörde abweichende Massnahmen ohne diese Überprüfung vorzunehmen, können diese Massnahmen mittels Beschwerde gemäss Artikel 20b wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips angefochten werden.

Gemäss Absatz 2 zweiter Satz sind solche Massnahmen auch nicht verhältnismässig und somit auch nicht zulässig, wenn sie keinen echten Zusatznutzen für den Verbraucher bringen. Bisher haben viele Marktüberwachungsorgane die technischen Vorschriften überaus weit ausgelegt und angewendet. Insbesondere die grosszügige Auslegung der Kennzeichnungsvorschriften hat zu technischen Handelshemmnissen geführt, weil die Produkte umgepackt und umetikettiert werden mussten. Artikel 2 Absatz 3 des Konsumenteinformationsgesetzes54, der besagt, dass ausländische Deklarationen anerkannt werden müssen, wenn sie mit den schweizerischen vergleichbar sind, wurde nicht genügend Beachtung geschenkt.

Absatz 2 zweiter Satz soll insbesondere verhindern, dass seitens der Marktüberwachungsorgane unter Berufung auf den Täuschungsschutz Massnahmen angeordnet werden, die über das Ziel hinausgehen. Bei der Beurteilung, ob die Produkteinformation auch wirklich nicht zur Täuschung des Konsumenten führt, muss immer davon ausgegangen werden, dass dieser durchschnittlich informiert, aufmerksam und

54 SR 944.0