Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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verständig55 ist. Es braucht eine Rückbesinnung auf das Wesentliche. Es darf nur noch verlangt werden, dass ein Produkt umgepackt oder umetikettiert werden muss, wenn der daraus resultierende Nutzen für die Verbraucher den wirtschaftlichen Schaden überwiegt.

Bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden kann es sich je nach Sektorgesetzgebung um Bundesbehörden oder um kantonale Behörden handeln. Denkbar sind auch vom Bund mit der Marktüberwachung betraute, privatrechtliche Fachorganisationen. So ist der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten56 sowie der darauf abgestützten Verordnungen an z.T. privatrechtlich organisierte Fachorganisationen57 übertragen worden. Das SECO übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus und koordiniert diesen. Mit der Erwähnung dieser Fachorganisationen in Absatz 3 geht es nicht darum, weitere Aufgaben vom Bund an private Organisationen zu übertragen. Es gilt lediglich sicherzustellen, dass in denjenigen Bereichen, in denen der Vollzug solchen Organisationen übertragen worden ist, diese von den zu befolgenden Verfahrensbestimmungen auch wirklich erfasst sind.

Absatz 3 sieht vor, dass die für die Marktüberwachung zuständigen Bundesbehörden oder die vom Bund mit der Marktüberwachung betrauten Fachorganisationen abweichende Massnahmen in Form einer Allgemeinverfügung zu erlassen haben. Eine solche Allgemeinverfügung entfaltet gegenüber demjenigen Wirtschaftsteilnehmer Wirkung, welcher von dieser Massnahme direkt und unmittelbar betroffen ist sowie gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der ein identisches oder ähnliches Produkt anbieten, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen möchte.

Absatz 4 betrifft Massnahmen, welche von kantonalen Marktüberwachungsorganen vorgeschlagen werden. Solche Massnahmen sind umgehend der gemäss der anwendbaren Sektorgesetzgebung zuständigen Bundesbehörde zur Bestätigung zu melden. Die kantonale Behörde hat ebenfalls den Wirtschaftsteilnehmer über die vorgeschlagene Massnahme zu informieren. Die zuständige Bundesbehörde hat innerhalb von zwei Monaten über die von der kantonalen Behröde vorgeschlagenen Massnahmen zu entscheiden. Der Wirtschaftsteilnehmer ist dabei anzuhören. Damit die von den kantonalen Behörden vorgeschlagene Massnahmen wirksam werden können, sind diese innerhalb dieser Frist von zwei Monaten durch die zuständige Bundesbehörde in Form einer Allgemeinverfügung zu bestätigen. Analog zu Absatz 3 entfaltet eine solche Allgemeinverfügung gegenüber demjenigen Wirtschaftsteilnehmer Wirkung, welcher von dieser Massnahme direkt und unmittelbar betroffen ist sowie gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der ein identisches oder ähnliches Produkt anbieten, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen möchte. Zweck dieser Bestimmung ist es, die von den kantonalen Marktüberwachungsorganen veranlassten Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip oder von den Massnahmen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Ohne eine solche Vereinheitlichung wäre die Gefahr einer kantonal unterschiedlichen Vollzugspraxis gross. Erlässt die zuständige Bundesbehörde in dieser Frist von zwei Monaten keine Allgemeinverfügung, welche die von der kantonalen Behörde vorgeschlagene Massnahme bestätigt, entfaltet diese keine Wirkung. Entscheidet die zuständige Bundesbehörde, dass die kantonale Massnahme nicht zu bestätigen ist, kann sie bereits vor Ablauf dieser Frist von zwei Monaten die kantonale Behörde sowie den Wirtschaftsteilnehmer darüber informieren, sei es brieflich, mittels Weisung oder in einer anderen geeigneten Form. Denkbar wäre auch, dass die zuständige Bundesbehörde in Form

55 Diese Formel entspricht einer konstanten Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes. Siehe z.B. EuGH Rs. C 465/98, Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/ 112/ EWG - Erdbeerkonfitüre – Irreführungsgefahr, 2000

56 siehe Fussnote 17

57 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), Eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA), Interkantonales Konkordat für Seilbahnen und Skilifte (IKSS), Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS), Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz, Schweizerischer Verein für technische Inspektion (SVTI).