Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Nach Absatz 2 erlässt das Departement die Prüfungsvorschriften.

Absatz 3 legt fest, dass der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Ausweis festgehalten werden soll. So können die Vollzugsorgane bei Kontrollen überprüfen, ob die Personen der Pflicht nach Weiterbildung (vgl. Art. 113) nachgekommen sind.

Art. 117 Aus- und Weiterbildung der Vollzugsorgane im Strassenverkehr

Der Artikel 117 legt fest, dass die in den jeweiligen Kantonen für den Vollzug Tierschutz verantwortliche Fachstelle die Aus- und Weiterbildung der im Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, sicherstellen muss. Basierend auf Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes können die Kantone eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung auf die Beine stellen.

2. Abschnitt: Verantwortlichkeiten und Betreuung der Tiere

Der Abschnitt übernimmt inhaltlich die bisherigen Artikel 52 und 53. Durch die neue Einteilung der Artikel wird er aber lesbarer und verständlicher.

Art. 118 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

Artikel 118 Absatz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen Absatz 1 von Artikel 52. Er wird aber mit verschiedenen Präzisierungen oder Ergänzungen vervollständigt. Anstelle des Begriffs "Absender", der sich im Vollzug als zu vage erwies, weil sich niemand angesprochen fühlte, wird der Begriff "Tierhalterin oder Tierhalter" eingeführt. Für alle Tiere ist eine Tierhalterin oder ein Tierhalter verantwortlich. Im Vollzug ergaben sich immer wieder Probleme, wenn es darum ging, festzustellen, zu welchem Zeitpunkt Tiere auf dem Transport erkrankten oder sich verletzten. Deshalb soll neu die Tierhalterin oder der Tierhalter allfällige Verletzungen schriftlich festhalten und das Dokument den Transporteuren mitgeben.

Nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss auch für die für einen Markt verantwortlichen Personen.

Art. 119 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

Artikel 119 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 52. Aus den in Artikel 118 dargelegten Gründen muss auch die Fahrerin oder der Fahrer (in der bisherigen Verordnung der Transporteur) die auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten. Sowohl das Dokument der Tierhalterin oder des Tierhalters als auch das Dokument der Fahrerin oder des Fahrers, oder aber Kopien von diesen Dokumenten, sind der Empfängerin oder dem Empfänger abzugeben.

Art. 120 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger

Artikel 120 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 52. Obwohl eigentlich selbstverständlich wird neu darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, wonach Tiere, soweit nötig, unterzubringen, zu tränken, zu füttern und zu pflegen sind, auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen oder Viehschauen gilt.

Art. 121 Bezeichnung der verantwortlichen Person

Nach Artikel 121 Absatz 1 muss für jeden gewerbsmässigen Transport eine Person bezeichnet sein, die die Gesamtverantwortung für einen Transport trägt. Diese Person muss dafür sorgen, dass die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere während des ganzen Transports zugewiesen ist und der Transport den Vorschriften entspricht. Schliesslich muss sie in der Lage sein, den Vollzugsorganen zu jedem Zeitpunkt Auskunft über Organisation und Durchführung eines Transports zu geben.