Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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baren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die ausreichen, um die Tiere zu kontrollieren. Buchstabe f entspricht dem bisherigen Buchstaben e des bisherigen Artikels 54. Nach Buchstabe g müssen neu geeignet platzierte Öffnungen vorhanden sein, die eine genügende Frischluftzufuhr gewährleisten. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass zwar Öffnungen vorhanden waren, diese aber für die beförderte Tierart nicht am richtigen Ort des Transportsmittels platziert waren. Zudem müssen Fahrzeuge, in denen Schweine auf drei Stockwerken befördert werden können, über eine Ventilation verfügen. Schliesslich müssen die Transportmittel wie bisher sicherstellen, dass die Tiere vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels geschützt sind.
Buchstabe h ist neu. Sowohl eine Sauerstoffunterversorgung wie auch eine Sauerstoffübersättigung können bei Fischen zu schwerwiegenden Schäden führen. Es ist deshalb bei Fischtransporten unabdingbar, dass die Sauerstoffzufuhr durch entsprechend geschultes Personal entsprechend der Lademenge und der Transportdauer periodisch den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden kann.
Nach dem neuen Buchstaben i muss am Heck von für den gewerbsmässigen Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rindvieh, Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen ein Abschlussgitter angebracht sein. Zweck dieses Gitters ist es, einerseits zu verhindern, dass Tiere beim Öffnen der Heckklappe vom Transportmittel herunterfallen können, und anderseits die Belüftung des Laderaumes bei Transportunterbrüchen (Staus, Pannen usw.) während der wärmeren Jahreszeit zu verbessern. Für die Anpassung ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Die Buchstaben j und k entsprechen den Buchstaben g und h des bisherigen Artikels 54.
Absatz 2 entspricht Absatz 3 des bisherigen Artikels 54.
Art. 132 Beigeladene Waren
Artikel 132, der dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 54 entspricht, wird ergänzt. So müssen Waren, die mit den Tieren im gleichen Transportmittel befördert werden, so geladen werden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
Art. 133 Transportbehälter
Artikel 133, der die Anforderungen an die Transportbehälter regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 55. Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der den Umgang mit Transportbehältern, in denen sich Tiere befinden, festlegt.
Art. 134 Ausnahmen
Artikel 134, der die Ausnahmen im Post- und Lufttransport regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 56.
4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte
Der neue Abschnitt wird auf Grund der Ratifikation durch die Schweiz des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 200329 über den Schutz beim internationalen Transport (revidiert) eingefügt. Dieser Abschnitt betrifft ausschliesslich den internationalen Transport von Tieren.
Art. 135 Kontrolle der Tiersendungen
Artikel 135 Absatz 1 legt fest, dass Tiersendungen an Kontrollstellen (z.B. am Zoll) vorrangig behandelt werden müssen.
Nach Absatz 2 dürfen Tiersendungen nur aus tierschützerischen oder seuchenpolizeilichen Gründen festgehalten werden.
Damit die Forderungen aus den ersten beiden Absätzen auch eingehalten werden können, müssen nach Absatz 3 die Kontrollstellen so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen informiert werden.
29 SR 0.452