Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

- 41 -

8. Kapitel: Tiertransporte

1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung

Art. 113 Aus- und Weiterbildungspflicht

Nach Artikel 113 Absatz 1 müssen sich Unternehmensleiterinnen und -leiter, Disponentinnen und Disponenten, Fahrerinnen und Fahrer sowie Betreuerinnen und Betreuer von Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, über eine theoretische und praktische Ausbildung ausweisen. Dies gilt auch für Viehhändlerinnen und -händler sowie Landwirtinnen und Landwirte, die gewerbsmässig Tiere befördern. Der Begriff "gewerbsmässig" ist nicht definiert und wird präzisiert werden müssen. Nur wenn alle für den Transport der Tiere verantwortlichen Personen den gleichen Kenntnisstand haben, lassen sich Interessenkonflikte in einem Unternehmen zwischen Leitung und Ausführung vermeiden. Die aufgeführten Personen müssen zudem alle fünf Jahre an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen, um ihre Kenntnisse aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen (Abs. 2). Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die beruflich mit Tieren umgehen, ist ein Schwerpunkt der Verordnungsrevision. Die betroffenen Kreise haben die Interessengemeinschaft für tierschutzkonforme Tiertransporte und Schlachthöfe (IGTTS) gegründet, die sich bereits in der Vergangenheit der Aus- und Weiterbildung der Transporteure angenommen hat. Aufbauend auf die bestehenden Kurse soll die Aus- und Weiterbildung institutionalisiert, professionalisiert und ausgebaut werden. Die Ausbildung kann aber durchaus auch durch andere Organisationen vermittelt werden. Die Ausbildung muss vom Bundesamt anerkannt worden sein. Für die Organisation der Kurse und den Besuch letzterer ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 114 Inhalt der Ausbildung

Im Bereich der Tiertransporte spielt der schonende Umgang mit den Tieren eine zentrale Rolle. Deshalb soll nach Artikel 114 Absatz 1 die Ausbildung auch nicht nur einen theoretischen sondern auch einen praktischen Teil umfassen.

In Absatz 2 wird der Inhalt der Ausbildung aufgeführt. Demnach sollen Kenntnisse über die Gesetzgebung in den für den Transport relevanten Bereichen wie Tierschutz, Tierseuchen und Strassenverkehr (Bst. a), über das Normalverhalten und die Bedürfnisse der Tiere (Bst. b), die Grundzüge der Anatomie und der Physiologie (Bst. c), den Umgang mit Tieren, insbesondere beim Ein- und Ausladen sowie beim Treiben (Bst. d) vermittelt werden. Selbstverständlich gehören auch Kenntnisse zur Fahrweise und die Betreuung von kranken und verletzten Tieren dazu (Bst. d). Weiter sollen die obgenannten Personen die Anforderungen an die technisch-baulichen Einrichtungen wie Rampen, Fahrzeuge und Anhänger (Bst. e) sowie die Verantwortung, die Pflichten und Zuständigkeiten der Personen von Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, (Bst. f) kennen.

Weiter wird in Absatz 3 festgelegt, dass die praktische Ausbildung genügend Übungsteile beinhalten muss, insbesondere betreffend den Umgang mit Tieren, das Treiben von Tieren, das Fahren und das Betreuen von kranken Tieren.

Art. 115 Aus- und Weiterbildungskurse

In Absatz 1 wird festgehalten, dass Unternehmen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden die Kurse für die Aus- und Weiterbildung organisieren sollen.

Nach Absatz 2 wird das Bundesamt die Aus- und Weiterbildungskurse anerkennen, diese aber nicht selber durchführen.

Art. 116 Prüfung und Ausweis

Nach Absatz 1 wird die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen und bei bestandener Prüfung ein Ausweis abgegeben. Die Prüfung soll von den Fachverbänden aufgrund der vom Departement erlassenen Prüfungsvorschriften durchgeführt und der Ausweis soll auch von den Verbänden abgegeben werden.