Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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7. Kapitel: Handel und Werbung

Das Kapitel wird der heutigen Terminologie und den Usanzen angepasst, was zu einer grundlegenden Umstrukturierung führt, wobei der Inhalt der geltenden Verordnung grundsätzlich übernommen wird.

Art. 103 Bewilligungspflicht

Der Artikel 103 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 45. Neu soll nach Absatz 1 auch für Tierbörsen aller Art eine Bewilligung notwendig sein. Bis anhin wussten die kantonalen Vollzugsbehörden kaum, wann und wo Tierbörsen stattfinden, und konnten diese auch nicht stichprobenweise bezüglich Haltung und Umgang mit Tieren kontrollieren. Mit der Erteilung der Bewilligung können die Behörden vorbeugend Bedingungen und Auflagen zur Haltung, Betreuung, verantwortlichen Person usw. verbinden. Das Wort "verkauft" wird auf Grund der Einführung der Tierbörsen durch das Wort "gehandelt" ersetzt. Die Ausnahme für lokale Veranstaltungen wird gestrichen.

Absatz 2 übernimmt den bisherigen Artikel 45 Absatz 2.

Art. 104 Bewilligungsvoraussetzungen

In Artikel 104 sind die Voraussetzungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung erteilt werden kann. Absatz 1 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 47 Absätze 1 und 3.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 50. Neu kann der Handel mit Affen und Halbaffen nicht mehr von der kantonalen Behörde anerkannten Betrieben bewilligt werden, sondern nur zoologischen Gärten und Tierparks, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen geführt werden.

Nach Absatz 3 wird neu explizit die Handelsbewilligung, ausgenommen bei zeitlich befristeten Veranstaltungen, vom Vorhandensein einer Person mit Ausbildung als Tierpflegerin oder Tierpfleger abhängig gemacht. Diese Person soll die fachgerechte Betreuung der Tiere und die Information der Tiere erwerbenden Personen sicherstellen. Schon bisher war eine solch ausgebildete Person nötig. Im Zoofachhandel kann auch eine Detailhandelsfachfrau oder ein Detailhandelsfachmann mit Fähigkeitszeugnis die Funktion der Tierpflegerin oder des Tierpflegers übernehmen, sofern die Person einen durch das Bundesamt anerkannten Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die Handelsfachpersonen zusätzlich die notwendigen Kenntnisse in der Tierpflege und -betreuung erwerben. Es ist davon auszugehen, dass der Verband zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz diesen Kurs anbieten wird.

Bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung muss nach Absatz 4 der Nachweis erbracht sein, dass die Betreuungsperson über ausreichende Kenntnisse verfügt, damit die fachgerechte Betreuung und auch die Information der Tiere erwerbenden Personen sichergestellt werden kann.

Art. 105 Bewilligung

Nach Artikel 105 Absatz 1 muss die Bewilligung auf den Namen der verantwortlichen Person ausgestellt werden.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Bewilligung nicht generell erteilt werden kann, sondern ausschliesslich für den beantragten und somit prüfbaren Umfang des Handels.

Bisher wurden Bewilligungen für den Handel nicht befristet. Neu sollen nach Absatz 3 Bewilligungen für z.B. Tierbörsen oder die Werbung für die Dauer der vorgesehenen Tätigkeit erteilt und für den Handel auf maximal 10 Jahre befristet werden.

In welchen Bereichen die kantonale Behörde die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen ergänzen kann, zeigt

Absatz 4 auf.

Nach Absatz 5 müssen Abweichungen hinsichtlich Haltungsanforderungen oder personelle Voraussetzung betreffend Tierpflege in der Bewilligung festgehalten werden.