Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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In Absatz 6 wird das Führen einer Tierbestandeskontrolle verlangt, die auch Angaben zu den Käuferinnen und Käufern enthält. So kann die kantonale Behörde auch im Nachhinein überprüfen, ob für haltebewilligungspflichtige Tiere auch tatsächlich eine Wildtierhaltebewilligung vorhanden ist.

Art. 106 Bewilligungsverfahren

Artikel 106 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 46 Absatz 1.

Anschliessend muss die kantonale Behörde auf Grund von Absatz 2 das Gesuch beurteilen und entscheiden, ob weitere Unterlagen eingereicht werden müssen.

Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen

Analog zur Wildtierhaltung müssen nach Artikel 107 beim Handel wesentliche Änderungen im Umfang oder Einsatz der Tiere oder Arten, in der Infrastruktur (Räume, Gehege, Einrichtungen) oder bezüglich personeller Voraussetzungen der kantonalen Behörde gemeldet werden. Diese entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.

Art. 108 Kontrollen

Artikel 108 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 49 Absatz 1, wobei das Basisintervall auf ein Jahr reduziert worden ist. Es besteht aber die Möglichkeit, falls zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt haben, das Intervall auf maximal drei Jahre zu erhöhen. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand reduziert werden, ohne dass sich die Lage für die Tiere verschlechtert. Die kantonale Behörde soll Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte sowie die Werbung stichprobenweise kontrollieren.

In Absatz 2 sind die Aspekte aufgeführt, die von der kantonalen Behörde kontrolliert werden müssen.

Art. 109 Tierbestandeskontrollen

Artikel 109 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 49 Absatz 2. Neu sind die Tierarten aufgeführt, für welche eine Tierbestandeskontrolle geführt werden muss. Die Praxis hat gezeigt, dass dies z.B. für Vögel, Geflügel, Fische und Reptilien nicht praktikabel ist. Bei anderen Tierarten wie z.B. für Papageien und Sittiche muss aus tierseuchenpolizeilichen Gründen bereits eine Tierbestandeskontrolle geführt werden. Bei Tieren, die aufgrund des Artenschutzübereinkommens geschützt sind, verpflichtet die einschlägige Gesetzgebung das Führen einer solchen Kontrolle.

Art. 110 Haltebewilligung der erwerbenden Person

Artikel 110 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 51.

Art. 111 Altergrenze für erwerbende Person

Artikel 111 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 51a, wobei der Titel geändert wurde.

Art. 112 Informationspflicht

Der neue Artikel 112 soll sicherstellen, dass Personen, die Tiere gekauft oder zur Betreuung übernommen haben, die nötigen Informationen über die Bedürfnisse und die Betreuung der Tiere, auch schriftlich besitzen und so eine tiergerechte Haltung gewährleistet ist. Falls die Person, die ein Tier erwirbt oder in Betreuung nimmt, über die nötigen Kenntnisse verfügt, kann auf eine Information verzichtet werden.