Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
- 43 -
Absatz 2 präzisiert, dass eine Person bezeichnet sein muss, die auf dem Transport für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich ist. Dies kann z.B. die Fahrerin, der Fahrer oder eine Betreuerin oder ein Betreuer sein.
Art. 122 Auswahl der Tiere
Artikel 122 Absatz 1 und 2 übernehmen inhaltlich den bisherigen Absatz 1 von Artikel 53. Neu ist in Absatz 2, dass auch Tiere, die kurz vor dem Transport geboren haben, nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden dürfen. Für Wildtiere stellt ein Ortswechsel im allgemeinen und der Transport im speziellen eine höhere Belastung dar als für Haustiere. Deshalb sollen nach Absatz 3 Zuchtschalenwild und Bisons nicht lebend zu Schlachthöfen transportiert werden, wenn sie nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden sind.
Art. 123 Vorbereitung der Tiere
Artikel 123 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 53. Neu wird in Absatz 2 die Bestimmung, wonach bei Speisefischen sicherzustellen ist, dass der Magen-Darmtrakt vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist, aufgenommen. Damit soll verhindert werden, dass Fische auf dem Transport für die Verdauung Energie verwenden und damit zusätzlich belastet werden. Zudem würde eine Kotabgabe die Qualität des Transportwassers nachteilig verändern.
Art. 124 Betreuung der Tiere
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 9 von Artikel 53.
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem ersten Satz des bisherigen Absatz 3 von Artikel 53. Es wird neu präzisiert, dass den Tieren allenfalls Ruhezeiten zu gewähren sind und dass das die Tiere begleitende Personal jede Möglichkeit nutzen muss, diese zu kontrollieren.
Absatz 3 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Absatz 3 von Artikel 53.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 4 von Artikel 53.
Art. 125 Trennen der Tiere
Artikel 125 entspricht dem bisherigen Absatz 5 von Artikel 53.
Art. 126 Einladen der Tiere
Artikel 126 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 6 von Artikel 53. Neu müssen Rampen mit einem Gefälle von über 10 Grad mit geeigneten Querleisten versehen werden. Die Ausnahme für den Verzicht auf einen Seitenschutz bei Rampen wird um eine Bedingung erweitert. Auf einen Seitenschutz darf nur noch verzichtet werden, wenn die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt, die Tiere von Hand geführt werden und an den Transport gewöhnt sind. Damit soll das Risiko verringert werden, dass sich transportungewohnte Tiere verletzen. Für das Errichten der Querleisten auf den Rampen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Nach dem neuen Absatz 2 muss das Innere von Transporteinheiten gut beleuchtet sein, damit die Tiere auch sehen, wohin sie gehen. Dabei dürfen sie aber nicht geblendet werden.
Neu soll nach Absatz 3 der Boden der Transportmittel und -behältnisse mit Einstreumaterial oder einem geeigneten Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für Ruhepausen ein geeignetes Material darstellt. Damit soll die Verschmutzung der Tiere reduziert und der Liegekomfort erhöht werden. Selbstverständlich bleibt, dass der Boden gleitsicher sein muss (siehe auch Art. 131 Abs. 1 Bst. c).