Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 97 Reproduktionsmethoden

Die natürliche Reproduktionsfähigkeit einer Rasse muss gegeben sein, daher dürfen nach Absatz 1 derartige Mängel nicht überbrückt werden, weil dadurch die natürliche Reproduktionsfähigkeit einer Population negativ beeinflusst wird. Zum Schutz der Elterntiere vor Schmerzen und Verletzung dürfen nach Absatz 2 künstliche Reproduktionsmethoden, wie z.B. die künstliche Besamung (KB), nur von Fachpersonen vorgenommen werden.

Um den Züchterinnen und Züchtern genügend Zeit zu geben, die Reproduktionsmethoden anzupassen, und den Fachpersonen, sich die notwendige Expertise anzueignen, ist für die Absätze 1 und 2 eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 98 Unbeabsichtigtes Vermehren

Nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen über das Züchten für das unbeabsichtigte Vermehren sinngemäss.

Absatz 2 verpflichtet Tierhalterinnen und Tierhalter, Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Vermehren zu treffen, um unerwünschten Nachkommen ein tierschutzwidriges Schicksal zu ersparen. Demnach müssen beispielsweise Bauernhof- und andere Katzen oder Hunde, die unbeaufsichtigt im Freien gehalten werden, unfruchtbar gemacht oder während der fruchtbaren Zeit beaufsichtigt werden.

Art. 99 Zucht von Hunden und Katzen

Es soll nach Absatz 1 verhindert werden, dass Haushunde und -katzen mit der Wildform gezüchtet werden, wie dies gelegentlich getan wird. Diese Kreuzungsprodukte sind recht scheu, wie Wildtiere, weshalb sie kein erstrebenswertes Kreuzungsprodukt ergeben. Ausserdem ist die 1. Generation sowie jedes weitere Kreuzungsprodukt, welches 50 Prozent Wildtiergene aufweist, der Bewilligungspflicht für die Haltung von Wildtieren unterstellt.

Mit der Bestimmung nach Absatz 2 soll der Problematik der gefährlichen Hunde entgegengewirkt werden. Wesensstarke Hunde sind nicht so leicht aus der Ruhe zu bringen und gut als Gebrauchshunde geeignet.

Nach Absatz 3 muss übermässiges Aggressionsverhalten zum Zuchtausschluss führen, weil solches als Verhaltensstörung einzustufen ist und daher im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 2 TSchG steht.

Art. 100 Zuchtvorschriften

Nach Artikel 100 kann das Bundesamt Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen. Damit soll ein einheitlicher Vollzug ermöglicht werden.

Art. 101 Zuchtregister

Mit dem in Absatz 1 für das gewerbsmässige Züchten von Heimtieren geforderten Zuchtregister wird bezweckt, den Behörden eine Kontrollmöglichkeit über die Umsetzung der Zuchtvorschriften nach der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen.

Daten, die im Zuchtregister angegeben werden müssen, sind in Absatz 2 aufgeführt.

Art. 102 Deklarationspflicht

Mit der nach Absatz 1 geforderten Deklarationspflicht werden die für die Zuchthygiene benötigten Daten zugänglich gemacht.

Mit der in Absatz 2 geforderten Deklaration bei der Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden soll die künstliche Besamung durch entsprechende Selektion vermieden werden können.