Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 127 Umgang mit bestimmten Tierarten

Artikel 127 Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 7 von Artikel 53. Neu ist, dass beim Transport von Pferden in Gruppen alle vier Hufeisen entfernt werden müssen.

Absatz 2 entspricht Absatz 8bis vom bisherigen Artikel 53, wobei die Bestimmung auch für Wasserbüffel gelten soll.

Nach Absatz 3 müssen Rindvieh und Wasserbüffel, die angebunden befördert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, diagonal in die Transportmittel gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt. Immer wieder erleiden grosse Tiere der Rindergattung Verletzungen am Hinterteil, weil sie quer zur Fahrtrichtung in die Transportmittel geladen werden, obwohl eigentlich der Platz dafür zu knapp bemessen ist. Die technische Ausführung dieser Bestimmung soll mittels Ausführungsvorschriften präzisiert werden.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 8 von Artikel 53.

Nach Absatz 5 ist dafür zu sorgen, dass Zehnfusskrebse (Decapoda) während des Transports ausreichend feucht gehalten werden. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Tiere nur mit hohem technischem und finanziellem Aufwand in Wasser transportiert werden könnten. Es ist aber wichtig, dass die Tiere zumindest feucht gehalten werden, um die sensiblen Atem- und Sinnesorgane vor Austrocknung zu schützen.

Art. 128 Fahrweise

Der Artikel 128 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 10 von Artikel 53. Die Bestimmung wird dahingehend erweitert, dass die Bahnwagen auch möglichst stossfrei zu verschieben sind.

Art. 129 Ausnahmen von der maximalen Transportzeit

Aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 TSchG hat der Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Transportzeitbeschränkung von sechs Stunden zu gewähren. Artikel 129 Absatz 1 legt fest, für welche Tiere Transporte maximal acht Stunden dauern dürfen. Für die Randregionen kann die Transportzeitbeschränkung insbesondere im Winter zu Problemen führen, wenn die Tiere im Rahmen eines Labelprogramms aufgezogen oder gemästet worden sind. Für Labelprogramme kommen in der Regel nur Schlachthöfe in Frage, die diesem Label angeschlossen sind. Mit der Ausnahme soll verhindert werden, dass die Landwirtschaft in Randregionen von Labelprogrammen ausgeschlossen wird.

Eintagsküken kommen meistens aus dem Ausland, werden in grossen Sendungen transportiert und dann auf verschiedene Betriebe geliefert. Diese Transporte erfolgen unter standardisierten Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Belüftung). Verluste sind deshalb selten. Eintagsküken leben in den ersten 60 bis 72 Stunden vom Eidotter, so dass ein Transport bis 48 Stunden nach dem Schlüpfen vertretbar ist (Art. 129 Abs. 2).

3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter

Art. 130 Reinigung und Desinfektion

Artikel 130 entspricht im wesentlichen Absatz 11 vom bisherigen Artikel 53. Um die Übertragung von Krankheiten zu minimieren, sollen neu Laderäume und Transportbehälter, in denen Tiere transportiert werden, allenfalls auch desinfiziert werden. Dabei ist zu achten, dass Desinfektionsmittel gründlich weggewaschen werden, damit die Tiere keine Rückstände aufnehmen.

Art. 131 Transportmittel

Artikel 131 entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Artikel 54. Die Neuerungen werden unter den einzelnen Buchstaben dargestellt.

Absatz 1 legt wie bisher die Anforderungen an die Transportmittel fest. Buchstaben a bis d entsprechen den Buchstaben a bis d des bisherigen Artikels 54. Neu müssen nach Buchstabe e Transportmittel mit fest angebrachten oder trag-