Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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9. Kapitel: Schlachtung
1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung
Art. 141 Schlachthofpersonal
Beim Schlachthofpersonal, das mit dem Treiben, der Aufstallung und Betreuung sowie der Betäubung und dem Entbluten der Tiere betraut ist, spielt der schonende Umgang mit den Tieren eine zentrale Rolle. Deshalb soll das Personal nach Artikel 141 Absatz 1 über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
Zudem muss es nach Absatz 2 alle fünf Jahre an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen, um seine Kenntnisse aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen. Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die beruflich mit Tieren umgehen, ist ein Schwerpunkt der Verordnungsrevision. Die betroffenen Kreise haben die Interessengemeinschaft für tierschutzkonforme Tiertransporte und Schlachthöfe (IGTTS) gegründet, die sich bereits in der Vergangenheit der Aus- und Weiterbildung der Transporteure und des Schlachthofpersonals angenommen hat. Aufbauend auf die bestehenden Kurse soll die Aus- und Weiterbildung institutionalisiert, professionalisiert und ausgebaut werden. Für die Organisation der Kurse und den Besuch letzterer ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen, wobei die Betriebe dafür zu sorgen haben, dass jährlich ein Fünftel der betroffenen Belegschaft ausgebildet wird.
Art. 142 Inhalt der Ausbildung
Artikel 142 Absatz 1 legt fest, dass sich die Ausbildung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammensetzt.
Demnach sollen nach Absatz 2 Kenntnisse über die Gesetzgebung in den für in Schlachthöfen relevanten Bereichen wie Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene (Buchstabe a), über das Normalverhalten und die Bedürfnisse der Tiere (Buchstabe b), die Grundzüge der Anatomie und der Physiologie (Buchstabe c), den Umgang mit Tieren, insbesondere beim Ausladen, Treiben, und Aufstallen (Buchstabe d) vermittelt werden. Selbstverständlich gehören auch Kenntnisse zur Betreuung von kranken und verletzten Tieren dazu. Weiter sollen die obgenannten Personen die Anwendung der Betäubungsmethoden, das Überprüfen der Wirksamkeit von Betäubungsgeräten und dem Entbluten (Buchstabe e), die Wartung dieser Geräte (Buchstabe f) sowie die Verantwortung, die Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, der Aufstallung und Betreuung sowie der Betäubung und dem Entblutung betraut sind (Buchstabe g) kennen.
Weiter wird in Absatz 3 festgelegt, dass die praktische Ausbildung genügend Übungsteile beinhalten muss, insbesondere betreffend den Umgang mit Tieren, das Betreuen von kranken Tieren sowie das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Warten von Betäubungsgeräten.
Art. 143 Aus- und Weiterbildungskurse
In Absatz 1 wird festgehalten, dass Betriebe, die Tiere schlachten, in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden die Kurse für die Aus- und Weiterbildung organisieren sollen.
Nach Absatz 2 anerkennt das Bundesamt die Aus- und Weiterbildungskurse, wird diese aber nicht selber durchführen.
Art. 144 Prüfung und Ausweis
Nach Artikel 144 Absatz 1 wird die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen und bei bestandener Prüfung ein Ausweis abgegeben. Die Prüfung soll von den Fachverbänden aufgrund der vom Departement erlassenen Prüfungsvorschriften durchgeführt und der Ausweis soll auch von den Verbänden abgegeben werden. Im Ausweis werden die Tierarten und die Betäubungsmethoden festgehalten, auf die sich die praktische Ausbildung und die Prüfung erstreckt haben.
Nach Absatz 2 erlässt das Departement die Prüfungsvorschriften.