Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
- 48 -
Absatz 3 legt fest, dass der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Ausweis festgehalten werden soll. So können die Vollzugsorgane bei Kontrollen überprüfen, ob die Personen der Pflicht nach Weiterbildung (vgl. Art. 141) nachgekommen sind.
2. Abschnitt: Aufstallung und Umgang mit den Tieren
Das Kapitel Schlachten von Tieren ist, mit Ausnahme des ersten Abschnittes über die Aus- und Weiterbildung, 1997 in die Tierschutzverordnung eingeführt worden. Die Bestimmungen haben sich weitgehend bewährt und sollen im Zuge der vorliegenden Totalrevision nur punktuell ergänzt (z.B. Betäubungsmethoden für Strausse, Zuchtschalenwild und Bisons sowie Fische) oder revidiert werden.
Art. 145 Anlieferung
Artikel 145, der die Anlieferung der Tiere regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 64c.
Art. 146 Unterbringung
Artikel 146, der die Unterbringung der Tiere regelt, entspricht dem bisherigen Artikel 64d.
Art. 147 Treiben
Artikel 147, der das Treiben der Tiere regelt, entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 64e. Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass beim Treiben das arttypische Verhalten berücksichtigt werden muss. Absatz 2 wird übernommen. Absatz 3 übernimmt den ersten Teil des ersten Satzes des bisherigen Absatz 3 von Artikel 64e. Der zweite Teil des ersten Satzes und der zweite Satz des bisherigen Absatz 3 sowie die bisherigen Absätze 4 und 5 werden in der Tierschutzverordnung gestrichen und sollen in einer Verordnung des Bundesamtes zum Thema Schlachten sinngemäss aufgenommen werden. Der Artikel wird mit einem Absatz 4 ergänzt, der die Bestimmung vom bisherigen Artikel 64g Absatz 2 in leicht geänderter Form übernimmt. Demnach müssen Förderanlagen so gestaltet und betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.
Art. 148 Zulässige Betäubungsverfahren
Artikel 148, der in Absatz 1 die zulässigen Betäubungsverfahren für die einzelnen Tierarten festlegt, entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 64f. Die Buchstaben a bis d sind übernommen. Neu wird die stumpfe Schussschlagbetäubung für Kaninchen (Bst. e), die Gasbetäubung für Geflügel (Bst. f) und werden die zulässigen Betäubungsverfahren für Strausse (Bst. g), Zuchtschalenwild und Bisons (Bst. h), Fische (Bst. i) und Zehnfusskrebs (Bst. j) aufgeführt. Die technischen Detailregelungen sollen in der angekündigten Amtsverordnung geregelt werden.
Absatz 2 wird entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 64f.
Art. 149 Betäubung
Artikel 149 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 64g. Die im geltenden TSchG verankerten Bestimmungen werden in die Verordnung übernommen.
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 21 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes. Danach müssen Tiere so betäubt werden, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
Nach Absatz 2 müssen bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes die Tiere so positioniert werden, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten angesetzt werden kann. Damit soll die Gefahr von allfälligen Fehlschüssen oder nicht richtig angesetzten Elektroden minimiert werden.