Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Absatz 3 übernimmt inhaltlich den bisherigen Artikel 64g Absatz 1, präzisiert aber vorgängig, dass auch Fixationseinrichtungen nicht zu vermeidbaren Schmerzen und Verletzungen führen dürfen.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 64g.
Art. 150 Betäubungsgeräte und -anlagen
Nach Absatz 1 müssen Betäubungsgeräte und -anlagen an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft und erforderlichenfalls mehrmals täglich gereinigt werden. Nur mit funktionstüchtigen und gut gewarteten Geräten und Anlagen kann eine einwandfreie Betäubung der Tiere sichergestellt werden. Um den Tieren bei Nichtfunktionieren von Geräten und Anlagen ein unnötiges Warten zu ersparen, müssen in allen Fällen Ersatzgeräte einsatzbereit gehalten werden.
In Absatz 2 wird präzisiert, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen so durchgeführt werden muss, dass Mängel unverzüglich erkannt und behoben werden.
Zudem müssen die Betriebe nach Absatz 3 die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen, die Prüfung der Funktionsfähigkeit sowie das Beheben der Mängel dokumentieren.
Art. 151 Entblutung
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 64h Absatz 1.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 64h Absatz 2.
Um sicherzustellen, dass vor dem Eintreten des Todes keine Schlachtarbeiten an den Tieren durchgeführt werden, wird Absatz 3 eingeführt. Es gilt zu verhindern, dass für die Tiere schmerzhafte Eingriffe vorgenommen werden, solange der Tod nicht eingetreten ist.
Neu wird in Absatz 4 darauf hingewiesen, dass bei Fischen auf das eigentliche Entbluten verzichtet werden kann, sofern die Tiere im Zustand der Wahrnehmungslosigkeit ausgenommen werden. Führt die angewandte Betäubungsmethode zum Tod der Fische, was bei korrekter Anwendung des Kopfschlages oder von Elektrizität in der Regel der Fall ist, kann auf ein Ausnehmen oder Entbluten ganz verzichtet werden. Insbesondere bei der Berufsfischerei findet der eigentliche Schlachtvorgang (Ausnehmen, Filetieren) meist erst nach der Rückkehr der Boote zum Verarbeitungsbetrieb statt.
Art. 152 Ausführungsvorschriften der Kantone
Artikel 152 entspricht dem bisherigen Artikel 64i.
10. Kapitel: Tierversuche
Das Kapitel Tierversuche ist neu gegliedert und enthält einige neue Abschnitte. Dies ist durch folgende Aspekte bedingt: Die Vorgaben des Gesetzes zur Zucht und zu den gentechnisch veränderten Tieren sind in den Abschnitten 3 und 4 neu ausgeführt. Neu umschrieben ist auch, welche Aspekte bei Tierversuchen in der Folge des Würdekonzeptes im Gesetz im Einzelfall zu prüfen sind. Zudem sind verschiedene Aspekte zu den Tierversuchen bisher im Gesetz selber geregelt gewesen und sind nun stufengerecht in der Verordnung ausgeführt. Einige Bestimmungen wurden neu gefasst, um der Entwicklung der Praxis in den letzten 15 Jahren gerecht zu werden. Schliesslich wird neu ein Anhang 5 geschaffen, da die bisherige Amtsverordnung über die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche in die Tierschutzverordnung integriert wird.