Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 153 Geltungsbereich

Wie bisher ist das Kapitel Tierversuche nicht nur auf Wirbeltiere, sondern auch auf die Kopffüssler und die höheren Krebse anzuwenden. Neu werden gewisse vorgeburtliche Entwicklungsstadien für verschiedene taxonomische Gruppen diesem Kapitel unterstellt, da nach aktuellem Kenntnisstand bei diesen Tieren auch von einer Schmerz- oder Leidensfähigkeit auszugehen ist.

Art. 154 Begriffe

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 58 Absatz 2 (Begriff Versuchstier).

Absatz 2 umschreibt, was alles unter gentechnisch veränderten Tieren (GVT) zu verstehen ist. Sie entspricht der Abgrenzung im Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (SR 814.91). Kreuzungsprodukte mit gentechnisch veränderten Tieren (Kreuzung von GVT mit GVT, von GVT mit Defektmutante oder GVT mit Wildtyp-Stamm) gehören auch dazu, da diese die Merkmale von gentechnisch veränderten Tieren ebenfalls tragen.

Absatz 3 enthält neu die Begriffsumschreibung Defektmutante. Dies ergibt sich daraus, dass – wie vom Gesetz vorgesehen – Schäden und Leiden bei Tieren, die unter Verwendung von herkömmlichen Zuchtmethoden resultieren und Tiere, die gentechnisch verändert wurden, gleich zu bewerten und zu behandeln sind.

Der Begriff Phänotyp wird in Absatz 4 definiert, da dieser in der Folge mehrmals verwendet wird.

Der Begriff Versuchstierhaltung wird in Absatz 5 definiert, da auch dieser in der Folge mehrmals verwendet wird. Unter diesen Begriff fallen nebst den eigentlichen Versuchtierhaltungen auch die Versuchstierzuchten und -handlungen.

Absatz 6 umschreibt, was unter belastenden Tierversuchen zu verstehen ist.

2. Abschnitt: Versuchstiere

Art. 155 Haltung

Absatz 1 und 2 entsprechen bis auf die geänderten Kapitel- und Artikelverweise dem bisherigen Artikel 58a.

Art. 156 Umgang mit den Versuchstieren

Absatz 1 entspricht einem Teil von Artikel 16 Absatz 3bis des bisherigen Gesetzes und Artikel 59 Absatz 3 der bisherigen Verordnung. In diesem Absatz wurden somit die verschiedenen Aspekte des "Eingewöhnens der Tiere vor Versuchsbeginn" festgehalten.

Absatz 2 regelt, dass verschiedene Versuchstierarten nur in einem Raum gehalten werden dürfen, solange dies nicht - z.B. durch Geruchs- oder Geräuschimmissionen oder versuchsbedingt - die Tiere der einen oder beider Arten belastet. Für die notwendigen Anpassungen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

Absatz 3 legt neu fest, dass die Tiere aller soziallebender Tierarten - nicht nur Affen, Hunde und Katzen (bisheriger Art. 59 Abs. 4) -, in Gruppen gehalten werden müssen. Sozialpartner stellen einen sehr wichtigen Aspekt für das Wohlergehen der Versuchstiere dar, deren Haltungsumgebung z.B. aus Gründen der Hygiene oft sehr restriktiv ausfallen muss. Betroffen sind in der Praxis hauptsächlich Mäuse, Ratten, Kaninchen und Meerschweinchen, die teilweise einzeln gehalten werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind unverträgliche Individuen, wie z.B. Kaninchenböcke oder Mäuseböcke gewisser Stämme. Die ausreichende Strukturierung der Haltungsumgebung und geeignete Gruppenzusammensetzung tragen bei verschiedenen Tierarten wesentlich dazu bei, dass die Individuen gut verträglich sind. Dieser Artikel kann somit nicht beigezogen werden, um zu begründen, dass eine Einzelhaltung nötig ist, ohne dass die weiteren Möglichkeiten, die Verträglichkeit zu fördern, in verhältnismässigem Rahmen ausgeschöpft worden