Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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sind. Ein Beispiel dazu ist die soziale Verträglichkeit bzw. die Zulässigkeit einer längerfristigen Einzelhaltung von Primaten oder Hunden. Für das Errichten der Gruppenhaltungen ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Dies gilt nicht für Primaten, Hunde und Katzen, da diese Tierarten bereits in Gruppen gehalten werden müssen.
Absatz 4 ist neu und legt fest, dass beim Umgang mit den Tieren die akustische Belastung gering zu halten ist.
Art. 157 Räume und Gehege
Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 59 Absatz 1, während Buchstabe b in Ausführung von Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes sicherstellen will, dass die notwendigen Einrichtungen vorhanden sind, um für die jeweiligen Versuchstiere ein geeignetes Klima zu erreichen. Mit letzterem wird eine bestehende Lücke geschlossen. Buchstabe c entspricht dem bisherigen Artikel 59 Absatz 2. Neu sind die Buchstaben d und e, die einerseits Räume und Gehege verlangen, die einen hohen Hygienestandard zulassen und andererseits wollen, dass jedes Gehege so angelegt sein muss, dass die Tiere ohne Störung überprüft werden können. Beide Aspekte sind insbesondere für Tiere während des Versuchs wichtig. Damit die Räume und Gehege den neuen Anforderungen angepasst werden können, ist für die Bestimmungen in Buchstabe b, d und e eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Art. 158 Herkunft der Versuchstiere
Die Absätze 1, 2 und 4 entsprechen dem bisherigen Artikel 59a. Einzig Absatz 3 verlangt neu, dass bei Primaten – da bei diesen die üblich eingesetzten Spezies in ausreichender Zahl gezüchtet werden können - auf jegliche Wildfänge verzichtet wird. Tiere zur Zuchtauffrischung in Versuchsprimatenzuchten sind davon nicht betroffen.
Art. 159 Markierung von Versuchstieren
Der Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 59c.
Art. 160 Transport von Versuchstieren
Dieser Artikel regelt für Versuchstiere zusätzlich zu Kapitel 8 "Tiertransporte" die speziellen Aspekte beim Transport.
Absatz 1 legt fest, dass beim Transport von Versuchstieren mit Schmerzen, Leiden oder anderen Belastungen – unabhängig davon, ob die Belastungen zuchtbedingt oder durch Eingriffe entstanden sind – die nötigen belastungsreduzierenden Massnahmen zu treffen sind und die Transportdauer klein zu halten ist. Durch die zunehmende Anzahl von Versuchsmäusestämmen mit manifesten Belastungen wird diese Transportregelung notwendig.
Absatz 2 fordert das Aufrechterhalten des definierten Hygienestatus auch während des Transports, da dies für die späteren Versuche und bei immundefizienten Tieren Tierschutz relevant ist. Nicht mehr zulässig sein sollen Gebinde, die nicht einsehbar sind, ohne sie zu öffnen. Auch diese Regelung ergibt sich aus dem zunehmenden Umfang an Transporten, bei denen das Aufrechterhalten des Hygienestatus bedeutsam ist.
3. Abschnitt: Versuchstierhaltungen
Art. 161 Gesundheitsüberwachung und Räumlichkeiten
Absatz 1 legt fest, dass Versuchstierhaltungen eine geeignete Überwachung der Gesundheit und des Hygienestatus vornehmen müssen; der Umfang der Überwachung kann je nach Tierarten und geplantem oder erfolgtem Versuch sehr unterschiedlich ausfallen. Ob die Überwachung geeignet ist, ist am Zustand der Tiere zu messen.
Absatz 2 regelt zum Schutz der Gesamtheit der Tiere in einem Betrieb, die notwendigen Absonderungsräume. In bestehenden grösseren Anlagen sind solche Räume heute schon vorhanden.