Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Absatz 3 umschreibt die Anforderungen an die Nebenräume eines Tierhaltungsbetriebs. Kleinen Betrieben wird dadurch Rechnung getragen, dass sie nicht selber über die Nebenräume verfügen müssen, sondern ein Nutzungsrecht ausreicht.

Art. 162 Leiterin oder Leiter der Versuchstierhaltung

Absatz 1 verlangt für jede Versuchstierhaltung eine ausdrücklich festgelegte Person, die die Leitungsfunktion und -verantwortung inne hat. Stellvertretung und Delegation sind möglich, soweit diese klar festgelegt sind.

Absatz 2 umschreibt neu Rolle und Aufgabe der Leiterin oder des Leiters von Versuchstierhaltungen und legt deren Verantwortlichkeiten fest. Dies ist unumgänglich, um im Einzelfall die Haltungs- und Zuchteinheiten bewilligen zu können.

Art. 163 Tierpflegerinnen und Tierpfleger

Artikel 163 legt fest, dass sich die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger in Versuchstierhaltungen nach der Art und der Anzahl Tiere, dem Zuchtumfang und der Überwachungsintensität richten muss. Es wird präzisiert, dass für die Stellvertretung und die Erledigung der genannten Aufgaben der Personalbestand ausreichend sein muss.

Art. 164 Tierbestandeskontrolle

Dieser Artikel führt Artikel 18 Absatz 5 des Gesetzes aus, und Absatz 1 entspricht Artikel 63 Absatz 1 der bisherigen Verordnung.

Absatz 2 regelt neu, in wieweit gentechnisch veränderte Tiere und Defektmutanten gesondert in der Tierbestandeskontrolle zu erfassen sind.

Absatz 3 verlangt neu, dass die Daten der Tierbestandeskontrolle nach den Vorgaben des Bundesamtes zu gestalten sind, was dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Tierbestandeskontrolle in vielen Tierhaltungsbetrieben nicht einheitlich geführt wurde. Die Daten sollen während drei Jahren aufbewahrt werden, wie alle Dokumente zu Tierversuchen.

Art. 165 Bewilligung

Artikel 165 führt einen Teil von Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes aus und entspricht inhaltlich im wesentlichen Artikel 59b der bisherigen Verordnung, umfasst neu aber auch die Versuchstierhaltungen während den Versuchen.

Absatz 1 hält fest, dass für das Halten, Züchten und Erzeugen von Versuchstieren sowie den Handel mit ihnen eine Bewilligung benötigt wird.

Absatz 2 regelt die Gesuchseingabe mittels des neuen Elektronischen Meldesystem des Bundes. Für das Einreichen der notwendigen Gesuche ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. Im Einzelfall können die Kantone die Gesuche in Papierform zulassen.

Absatz 3 legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Es wird jeweils der Umfang der Bewilligung anzugeben sein, z.B. ob ein Betrieb für das Züchten und Halten von gentechnisch veränderten Tieren bewilligt ist und ob er zusätzlich auch solche Tiere herstellen darf. Dies stellt auch sicher, dass bei wesentlichen Änderungen im Betrieb, z.B. zusätzliche Räumlichkeiten, die Haltung zusätzlicher Tierartengruppen die Bewilligung ergänzt werden muss.

Absatz 4 verlangt im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten, dass die Bewilligung auf die Leiterin oder den Leiter des Betriebs auszustellen ist. Ebenso ist festgelegt, dass die Bewilligung auf maximal 10 Jahre zu befristen ist. Es ist selbstverständlich, dass jeder Betrieb, der die Bedingungen erfüllt, Anspruch auf Erneuerung der Bewilligung hat nach Ablauf der 10 Jahre.

In Absatz 5 wird festgehalten, dass die Bewilligung Bedingungen und Auflagen zu den verschiedenen Voraussetzungen enthalten kann.